Zu § 7 EStG
H 7.4
AfaA
Wird ein im Privatvermögen gehaltenes Fahrzeug bei einer betrieblich veranlassten Fahrt infolge eines Unfalls beschädigt und nicht repariert, ist die Vermögenseinbuße im Wege der AfaA nach § 7 Abs. 1 Satz 7 EStG gewinnmindernd zu berücksichtigen. Die bei der Bemessung der AfaA zugrunde zu legenden Anschaffungskosten sind um die (normale) AfA zu kürzen, die der Stpfl. hätte in Anspruch nehmen können, wenn er das Fahrzeug ausschl. zur Einkünfteerzielung verwendet hätte (> BStBl 1995 II S. 318).
AfaA sind i. d. R. im Jahr des Schadenseintritts, spätestens jedoch im Jahr der Entdeckung des Schadens vorzunehmen (> BStBl 1994 II S. 11 und 12). Dies gilt unabhängig von evtl. Ersatzansprüchen gegen eine Versicherung (> BStBl II S. 443).
Eine AfaA setzt voraus, dass die wirtschaftliche Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts durch außergewöhnliche Umstände gesunken ist (> BStBl II S. 743) oder das Wirtschaftsgut eine Substanzeinbuße (technische Abnutzung) erleidet (> BStBl 2009 II S. 449).
Baumängel vor Fertigstellung eines Gebäudes rechtfertigen keine AfaA (> BStBl II S. 805); auch wenn infolge dieser Baumängel noch in der Bauphase unselbständige Gebäudeteile wieder abgetragen werden (> BStBl 1995 II S. 306); dies gilt auch, wenn die Baumängel erst nach der Fertigstellung oder Anschaffung entdeckt werden (> BStBl II S. 702 und vom – BStBl II S. 592).
AfaA aus wirtschaftlichen Gründen können abgezogen werden, wenn sich nach der Kündigung des Mietverhältnisses herausstellt, dass das auf die Bedürfnisse des Mieters ausgerichtete Gebäude nicht mehr oder nur noch eingeschränkt nutzbar ist und auch durch eine (nicht steuerbare) Veräußerung nicht mehr sinnvoll verwendet werden kann (> BStBl 2009 II S. 301).
Eine AfaA ist vorzunehmen, wenn
ein Gebäude durch Abbruch, Brand oder ähnliche Ereignisse aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden ist (> BStBl II S. 464),
bei einem Umbau bestimmte Teile eines Gebäudes ohne vorherige Abbruchabsicht entfernt werden (> BStBl 1997 II S. 325),
ein Gebäude abgebrochen wird >H 6.4 (Abbruchkosten).
Eine AfaA ist nicht vorzunehmen, wenn
ein zum Privatvermögen gehörendes objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude abgerissen wird, um ein unbebautes Grundstück veräußern zu können (> BStBl II S. 551), oder wenn es in der Absicht eines grundlegenden Umbaus erworben wird (> BStBl 1985 II S. 208 und – BStBl II S. 504),
im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt wird, sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben (> BStBl II S. 592),
die bestehende Substanz zum Abbau eines Bodenschatzes weiterhin vorhanden ist und auch abgebaut werden kann (> BStBl 2009 II S. 449).
AfA-Tabellen
Zur Anwendung der amtlichen AfA-Tabellen > (BStBl I S. 860).
Wer eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend macht, hat entsprechende Gründe substantiiert vorzutragen (> BStBl II S. 696).
AfA-Volumen
Übergang von der Schätzung zur Buchführung
Die Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind, ausgehend von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die übliche AfA zu schätzen; übliche AfA ist die AfA in gleichen Jahresbeträgen nach einer den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmenden Nutzungsdauer. Für den Zeitraum der Schätzung können weder der Stpfl. noch das Finanzamt eine von den amtlichen AfA-Tabellen abweichende Nutzungsdauer geltend machen (> BStBl 1986 II S. 390).
Übergang von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zur Buchführung
Zur Ermittlung der in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte der abnutzbaren Anlagegüter sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten beweglicher Anlagegüter um die übliche AfA zu mindern, die den amtlichen AfA-Tabellen zu entnehmen sind. Das Wesen der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen schließt Abweichungen von den sich hiernach ergebenden AfA-Sätzen aus (> BStBl 1986 II S. 392).
Vorhandene geringwertige Wirtschaftsgüter, die vor dem angeschafft oder hergestellt worden sind, sind in der Übergangsbilanz mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die AfA nach § 7 EStG, anzusetzen, die während der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen angefallen wäre. Es kann nicht unterstellt werden, dass in dieser Zeit das Wahlrecht gem. § 6 Abs. 2 EStG a. F. ausgeübt worden ist (> BStBl II S. 770).
Beim Wechsel von der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen zum Bestandsvergleich bestimmen sich die in die Übergangsbilanz einzustellenden Buchwerte landwirtschaftlicher Betriebsgebäude nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, gemindert um die im Zeitpunkt der Errichtung und im Laufe der Nutzung der Gebäude übliche AfA. Die besonderen betrieblichen Verhältnisse sind auch dann unbeachtlich, wenn für diesen Zeitraum amtliche AfA-Tabellen nicht zur Verfügung gestanden haben (> BStBl II S. 801).
Umwidmung eines Wirtschaftsguts in den Bereich der Einkünfteerzielung
Werden Wirtschaftsgüter des bisher nicht der Einkünfteerzielung dienenden Vermögens umgewidmet und nunmehr zur Erzielung von Überschusseinkünften genutzt, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Gesamtnutzungsdauer einschließlich der Zeit vor der Umwidmung zu verteilen. Als Werbungskosten (AfA) ist nur der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abziehbar, der auf die Zeit nach der Umwidmung entfällt. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG ist nicht entsprechend anwendbar (> BStBl II S. 922; >H 6.12 Geringwertiges Wirtschaftsgut).
Zu Unrecht als Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten
Bestandskräftig zu Unrecht als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand berücksichtigte Anschaffungskosten führen zu einer Minderung des AfA-Volumens und stehen insoweit einer Weiterführung der AfA entgegen (> BStBl II S. 545).
Degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
Übersicht zu § 7 Abs. 2 EStG
Ein Unternehmer schafft sich im April 2024 eine neue Maschine (Nutzungsdauer 6 Jahre) für netto 60.000 € an. Die degressive AfA berechnet sich wie folgt: 60.000 €/6 Jahre = 10.000 € x 2 = 20.000 €, maximal 20 % von 60.000 € = 12.000 €.
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Anschaffungskosten 2024 | 60.000
€ | |
AfA 2024:
| 20 % von
60.000 € = 12.000 € für 9 Monate: 12.000 €/12 x 9 = | 9.000
€ |
Buchwert am
| 51.000
€ | |
AfA
2025: | 51.000
€ x 20 % = | 10.200
€ |
Buchwert am
| 40.800
€ | |
AfA
2026: | Wechsel zur
linearen AfA 40.800 €/51 Monate x 12 Monate = | 9.600
€ |
Buchwert am
| 31.200
€ | |
AfA 2027 -
2029: | je 9.600
€ = | 28.800
€ |
Buchwert am
| 2.400
€ | |
AfA
2030: | für 3
Monate | 2.400
€ |
Buchwert am
| 0
€ |
Degressive AfA in Erwerbsfällen
§ 7 Abs. 5 Satz 2 EStG schließt die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG durch den Erwerber nur für das Jahr der Fertigstellung aus. Im folgenden Jahr kann der Erwerber zur degressiven AfA übergehen (> BStBl II S. 599).
Degressive AfA nach Einlage
Die degressive AfA nach einer Einlage ist nur zulässig, wenn das Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung in ein Betriebsvermögen eingelegt wird (> BStBl 2014 II S. 13).
Entnahme eines Gebäudes
Für ein Gebäude, das im Jahr der Fertigstellung aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist, ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG für den Zeitraum der Zugehörigkeit zum Privatvermögen im Jahr der Entnahme ausgeschlossen, wenn für das Gebäude bereits während der Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen degressive AfA in Anspruch genommen worden ist. Im folgenden Jahr kann der Stpfl. zur degressiven AfA übergehen (> BStBl II S. 599).
Für ein Gebäude, das nach dem Jahr der Fertigstellung unter Aufdeckung der stillen Reserven entnommen worden ist, kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nicht mehr vorgenommen werden (> BStBl 1995 II S. 170).
Ergänzungsbilanz eines Mitunternehmers
Zur Abschreibung von Mehrwerten in einer Ergänzungsbilanz > (BStBl 2017 I S. 34).
Fertigstellung
Ein Wirtschaftsgut ist fertig gestellt, sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (> BStBl II S. 412 und vom – BStBl II S. 906).
Ein Gebäude ist fertig gestellt, wenn die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und der Bau so weit errichtet ist, dass der Bezug der Wohnungen zumutbar ist oder dass das Gebäude für den Betrieb in all seinen wesentlichen Bereichen nutzbar ist (> BStBl II S. 906).
Ein Gebäude ist nicht fertig gestellt, wenn Türen, Böden und der Innenputz noch fehlen (> BStBl II S. 906).
Auf die Höhe der noch ausstehenden Herstellungskosten im Verhältnis zu den gesamten Herstellungskosten des Gebäudes kommt es nicht an (> BStBl 1989 II S. 203).
Gebäudeteile, die aufgrund ihrer unterschiedlichen Funktion selbständige Wirtschaftsgüter sind, sind fertig gestellt, sobald diese Teile bestimmungsgemäß nutzbar sind (> BStBl 1991 II S. 132). Zur AfA-Bemessungsgrundlage >R 7.3 Abs. 2.
Eine Eigentumswohnung ist mit der Bezugsfertigkeit fertig gestellt, auch wenn zu diesem Zeitpunkt zivilrechtlich noch kein Wohneigentum begründet und die Teilungserklärung noch nicht abgegeben worden ist (> BStBl II S. 589).
Gebrauchstiere sind bei der ersten Ingebrauchnahme fertig gestellt (> BStBl I S. 864).
Die bestimmungsgemäße Nutzbarkeit einer Dauerkultur beginnt mit ihrer Ertragsreife (> BStBl I S. 420).
Lieferung
Ein Wirtschaftsgut ist geliefert, wenn der Erwerber nach dem Willen der Vertragsparteien darüber wirtschaftlich verfügen kann; das ist i. d. R. der Fall, wenn Eigenbesitz, Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergehen (> BStBl II S. 553).
Liegt der Zeitpunkt des Übergangs eines Wirtschaftsguts auf den Erwerber im Schnittpunkt von zwei Zeiträumen, ist das Wirtschaftsgut mit Beginn des zweiten Zeitraums geliefert (> BStBl 1992 II S. 398).
Wirtschaftlicher Übergang bei Leasing- und Mietkauf-Verträgen > (BStBl I S. 379), Rz. 144.
Mietereinbauten
Bei Mietereinbauten und -umbauten, die keine Scheinbestandteile oder Betriebsvorrichtungen sind, bestimmt sich die AfA abweichend von Nr. 10 des (BStBl I S. 66) nach den für Gebäude geltenden Grundsätzen >BStBl 1997 II S. 533),
Zur Nutzungsdauer von Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten > (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7.
Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten
Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter aufgewendet, die nach § 7 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschrieben werden, bemisst sich die AfA vom Jahr der Entstehung der nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten an nach der Restnutzungsdauer (> BStBl 1971 II S. 142).
Werden nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Gebäude aufgewendet, die nach § 7 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 5 EStG abgeschrieben werden, ist der für das Gebäude geltende Prozentsatz anzuwenden (> BStBl II S. 412 und vom – BStBl 2023 II S. 374).
>H 7a (AfA bei Gebäuden nach Ablauf des Begünstigungszeitraums)
Wird in den Fällen des § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG auf diese Weise die volle Absetzung innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer nicht erreicht, kann die AfA vom Zeitpunkt der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten an nach der Restnutzungsdauer des Gebäudes bemessen werden (> BStBl II S. 606).
Neubau
Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG kann nur bei Neubauten in Anspruch genommen werden. Bei Umbauten, Ausbauten und Modernisierungsmaßnahmen liegt ein Neubau nicht bereits dann vor, wenn sich dadurch die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert. Er entsteht nur, wenn die eingefügten Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben, so dass es in bautechnischer Hinsicht neu ist. Das ist dann der Fall, wenn die tragenden Gebäudeteile (z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion) in überwiegendem Umfang ersetzt werden (> BStBl II S. 783).
Bei Anbauten liegt ein Neubau vor, wenn
dadurch selbständige Wirtschaftsgüter i. S. d. R 4.2 geschaffen werden oder
sie mit dem bestehenden Gebäude verschachtelt sind und die Neubauteile dem Gesamtgebäude das Gepräge geben; hierfür sind regelmäßig die Größen- und Wertverhältnisse der Alt- und Neubauteile maßgebend (> BStBl II S. 586).
Für Eigentumswohnungen, die durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes geschaffen werden, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden (> BStBl 1993 II S. 188).
Für neu geschaffene Wohnungen, die in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit einer bereits vorhandenen Wohnung stehen, kann keine AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Anspruch genommen werden (> BStBl II S. 625).
Zur degressiven AfA nach § 7 Abs. 5 EStG bei Baumaßnahmen an einem Dachgeschoss > (BStBl I S. 689).
Nutzungsdauer
Zur kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer von Gebäuden > (BStBl I S. 332)
>AfA-Tabellen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts sind nur dann nach § 7 EStG zu verteilen, wenn die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts zwölf Monate (Jahreszeitraum im Sinne eines Zeitraums von 365 Tagen) übersteigt (> BStBl 1994 II S. 232).
Die Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts entspricht regelmäßig dem Zeitraum, in dem es sich technisch abnutzt. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer liegt nicht vor, wenn das Wirtschaftsgut zwar nicht mehr entsprechend der ursprünglichen Zweckbestimmung rentabel nutzbar ist, aber noch einen erheblichen Verkaufswert hat (> BStBl II S. 696).
Die AfA auf das entgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgut „Vertreterrecht“ (Ablösung des dem Vorgänger-Vertreter zustehenden Ausgleichsanspruchs durch Vereinbarung mit dem Geschäftsherrn) bemisst sich nach der für den Einzelfall zu bestimmenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. Die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts findet auf das Vertreterrecht keine Anwendung (> BStBl II S. 959).
Zur Nutzungsdauer des Geschäfts- oder Firmenwerts, des Praxiswerts und sog. firmenwertähnlicher Wirtschaftsgüter > (BStBl I S. 532) und (BStBl II S. 590).
Begriff der Nutzungsdauer eines Gebäudes >§ 11c Abs. 1 EStDV.
Zur Nutzungsdauer für Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen und Gaststätteneinbauten > (BStBl I S. 1532), Tz. 3.7.
Zur Nutzungsdauer der Wirtschaftsgüter eines Windparks >BStBl II S. 696) und vom (BStBl II S. 407).
Zur Nutzungsdauer einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) > (BStBl I S. 1047)
Zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung > (BStBl I S. 187)
Rückgängigmachung des Anschaffungsvorgangs
Eine AfA ist nicht zu gewähren, wenn der Anschaffungsvorgang in vollem Umfang rückgängig gemacht wird. Auf den Zeitpunkt der Rückzahlung der Aufwendungen, die als Anschaffungskosten geltend gemacht worden sind, kommt es nicht an (> BStBl 2008 II S. 480).
Teil des auf ein Jahr entfallenden AfA-Betrags
Die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes i. H. d. vollen Jahresbetrags abzuziehen (> BStBl II S. 704); >aber R 7.4 Abs. 2 Satz 1.
Bei Veräußerung eines Gebäudes kann die degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur zeitanteilig abgezogen werden (> BStBl II S. 835).
Unterlassene oder überhöhte AfA
AfA – Allgemein
Ist AfA nach § 7 Abs. 1 oder Abs. 4 Satz 2 EStG oder § 7 Abs. 2 EStG unterblieben, kann sie in der Weise nachgeholt werden, dass die noch nicht abgesetzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Buchwert) entsprechend der bei dem Wirtschaftsgut angewandten Absetzungsmethode auf die noch verbleibende Restnutzungsdauer verteilt werden (> BStBl III S. 386 und vom – BStBl 1981 II S. 255).
Lineare Gebäude-AfA
Ist AfA nach § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG überhöht vorgenommen worden oder unterblieben und hat sich die tatsächliche Nutzungsdauer des Gebäudes nicht geändert, sind weiterhin die gesetzlich vorgeschriebenen Prozentsätze anzusetzen, so dass sich ein anderer Abschreibungszeitraum als von 25, 33, 40 oder 50 Jahren ergibt (> BStBl II S. 709, vom – BStBl II S. 491 und vom – BStBl 1988 II S. 335). Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden (> BStBl 2014 II S. 563).
Degressive Gebäude-AfA
Ist AfA nach § 7 Abs. 5 EStG überhöht vorgenommen worden, ist die weitere AfA während des verbleibenden Abschreibungszeitraums weiterhin von den ungekürzten Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen (> BStBl II S. 661).
Betriebsvermögen
Bisher unterlassene AfA kann nicht nachgeholt werden, wenn ein Wirtschaftsgut des notwendigen Betriebsvermögens im Wege der Fehlerberichtigung erstmals als Betriebsvermögen ausgewiesen wird (> BStBl 2002 II S. 75). Dies gilt wegen des Prinzips der Gesamtgewinngleichheit entsprechend auch bei der Gewinnermittlung durch EÜR, wenn das Wirtschaftsgut verspätet als Betriebsvermögen erfasst wird (> BStBl II S. 1035).
Unberechtigte Steuervorteile
AfA, die unterblieben ist, um dadurch unberechtigte Steuervorteile zu erlangen, darf nicht nachgeholt werden (> BStBl 1981 II S. 255 und vom – BStBl II S. 491).
Verlustzuweisungsgesellschaft
Geht eine Verlustzuweisungsgesellschaft nach ihrem Betriebskonzept von einer erheblich längeren Nutzungsdauer eines Wirtschaftsguts als in den amtlichen AfA-Tabellen angegeben aus und beruht ihre Betriebsführung überwiegend auf diesem Umstand, wird die in ihrem Betriebskonzept zugrunde gelegte Nutzungsdauer angewandt. Unberührt davon bleiben Wirtschaftsgüter, wenn der für die Anschaffung oder Herstellung maßgebliche obligatorische Vertrag oder gleichstehende Rechtsakt vor dem rechtswirksam abgeschlossen und das Wirtschaftsgut vor dem angeschafft oder hergestellt wurde (> BStBl I S. 543).
Wechsel der AfA-Methode bei Gebäuden
Der Wechsel zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 5 EStG sowie zwischen den AfA-Methoden nach § 7 Abs. 4 EStG und § 7 Abs. 5 EStG ist unzulässig (> BStBl II S. 618 und BStBl II S. 646).
Ausnahmen:
>Degressive AfA nach § 7 Abs. 5 EStG in Erwerbsfällen
>§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-75313