Zu § 50a EStG
H 50a.2
Allgemeines
Zum Steuerabzug gem. § 50a EStG bei Einkünften beschränkt Stpfl. aus künstlerischen, sportlichen, artistischen, unterhaltenden oder ähnlichen Darbietungen > (BStBl I S. 1350).
Zur Haftung eines im Ausland ansässigen Vergütungsschuldners gem. § 50a Abs. 5 EStG auf der sog. zweiten Ebene >BStBl 2008 II S. 190).
Auslandskorrespondenten
> (BStBl I S. 351)
Ausländische Kulturvereinigungen
> (BStBl I S. 382) und (BStBl I S. 336)
Doppelbesteuerungsabkommen
Nach § 50d Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Vorschriften über die Einbehaltung, Abführung und Anmeldung der Steuer durch den Schuldner der Vergütung nach § 50a EStG ungeachtet eines DBA anzuwenden, wenn Einkünfte nach dem Abkommen nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können (> BStBl 1995 II S. 129).
Fotomodelle
Zur Aufteilung von Gesamtvergütungen beim Steuerabzug von Einkünften beschränkt stpfl. Fotomodelle > (BStBl I S. 362)
Gewinnerzielungsabsicht
Ein Vergütungsschuldner kann nicht allein deshalb auf den Einbehalt und die Abführung der Steuer verzichten, weil der Vergütungsgläubiger in Form eines ausländisches Künstlerensembles staatliche Zuschüsse in Anspruch nimmt und ohne diese nicht tätig werden kann. Denn allein die Inanspruchnahme staatlicher Zuschüsse spricht nicht gegen die Gewinnerzielungsabsicht (>BStBl 2024 II S. 343).
Sicherungseinbehalt nach § 50a Abs. 7 EStG
Allgemeines > (BStBl I S. 710)
Sperrwirkung gem. § 48 Abs. 4 EStG > (BStBl I S. 1229), Rn. 94 ff.
Steueranmeldung
Im Falle einer Aussetzung (Aufhebung) der Vollziehung dürfen ausgesetzte Steuerbeträge nur an den Vergütungsschuldner und nicht an den Vergütungsgläubiger erstattet werden (> BStBl II S. 700 und BStBl I S. 1350, Rz. 68).
Zu Inhalt und Wirkungen einer Steueranmeldung gem. § 73e EStDV und zur gemeinschaftsrechtskonformen Anwendung des § 50a EStG >BStBl 2008 II S. 228) und (BStBl I S. 1350, Rz. 68).
Steuerbescheinigung nach § 50a Abs. 5 Satz 7 EStG
Das amtliche Muster ist auf der Internetseite des BZSt (www.bzst.bund.de) abrufbar.
Übersicht
Übernimmt der Schuldner der Vergütung die Steuer nach § 50a EStG und den Solidaritätszuschlag (sog. Nettovereinbarung), ergibt sich zur Ermittlung der Abzugsteuer in den Fällen des § 50a Abs. 2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 3 EStG folgender Berechnungssatz in %, der auf die jeweilige Netto-Vergütung anzuwenden ist:
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Bei einer Netto-Vergütung
in € Zufluss nach dem | Berechnungssatz für die
Steuer nach
§ 50a EStG in
% der Netto-Vergütung | Berechnungssatz für den
Solidaritätszuschlag in % der Netto-Vergütung |
bis 250,00 | 0,00 | 0,00 |
mehr als 250,00 | 17,82 | 0,98 |
Zuständigkeit
Örtlich zuständig für den Erlass eines Nachforderungsbescheides gem. § 73g Abs. 1 EStDV gegen den Vergütungsgläubiger (Steuerschuldner) ist in Fällen des angeordneten Steuerabzugs gem. § 50a Abs. 7 EStG das für dessen Besteuerung zuständige Finanzamt und im Übrigen das Bundeszentralamt für Steuern (§ 73e Satz 1 und Satz 7 EStDV).
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
HAAAJ-75313