Zu § 4 EStG
H 4.10 (10–11)
Betrieb
Der Ort des Betriebs ist regelmäßig die politische Gemeinde (> BStBl II S. 603).
Über die Tatbestandsmerkmale des § 12 AO hinausgehende Anforderungen sind an den Begriff des "Betriebs" i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht zu stellen. Insbesondere muss die Betriebsstätte nicht üblicherweise von den beherbergten Geschäftsfreunden besucht werden (>BStBl 2024 II S. 223).
Ferienhausüberlassung an Arbeitnehmer
Aufwendungen des Arbeitgebers für seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellte Ferienhäuser sind unbegrenzt als Betriebsausgaben abziehbar und zwar auch dann, wenn die Ferienhäuser im Ausland belegen sind (> BStBl II S. 539).
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HAAAJ-75313