1. Eine Erbeinsetzung in einem Erbvertrag kann, auch wenn sie nicht so bezeichnet ist, als vertragsmäßige Verfügung ausgelegt werden, wenn der Erbvertrag unter Beteiligung nicht nur der Eheleute, sondern auch der gemeinsamen Kinder geschlossen worden ist.
2. Eine Rücktrittserklärung vom Erbvertrag wegen Nichterfüllung einer Pflegeverpflichtung ist treuwidrig, wenn die Kontaktaufnahme zu der zu pflegenden Person unmöglich gemacht wird. Dies kann der Fall sein, wenn über einen Umzug nicht informiert wird, die Betreuung anderweitig sichergestellt und nicht mehr verlangt wird sowie ein Hausverbot ausgesprochen und die persönliche Kontaktaufnahme verweigert wird, sofern sie nicht in Anwesenheit eines Rechtsanwalts stattfindet.
Fundstelle(n): WAAAJ-75308
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