1. Eine Grenze für die Amtsermittlung ist erreicht, wenn diese "ins Blaue" hinein geschähe oder das Gericht einer lediglich denkbaren, rein theoretischen Möglichkeit nachginge. Bei der Aufklärung haben die Beteiligten, wie sich aus § 27 Abs. 1 und 2 FamFG ergibt, durch eingehenden Tatsachenvortrag mitzuwirken. Ihrer Mitwirkungs- und Verfahrensförderungslast genügen sie, indem ihr Vortrag und die Bezeichnung geeigneter Beweismittel dem Gericht Anhaltspunkte dafür geben, in welche Richtung es seine Ermittlungen durchführen soll (im Anschluss an: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2013, 782; -, juris).
2. Die richterliche Aufklärungspflicht ist nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht dem Vorbringen eines Beteiligten nicht nachgeht, der erstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, bei der vor Beantragung eines Erbscheins erfolgten Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft geschäftsunfähig gewesen zu sein, ohne dafür plausible Anhaltspunkte vortragen zu können.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): NJW 2024 S. 8 Nr. 45 NJW-RR 2024 S. 1329 Nr. 21 CAAAJ-75306
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