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BFH Urteil v. - IX R 86/95 BStBl 1999 II S. 590

Gesetze: EStG § 16 Abs. 1EStG § 22 Nr. 3EStG § 24 Nr. 1 Buchst. bEStG § 34 Abs. 1 und 2

Die Zurechnung des Entgelts für ein umfassendes Wettbewerbsverbot zum Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 EStG hängt von der eigenständigen wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verpflichtung ab. Das zu den sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 3 EStG gehörende Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot ist auch dann eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Verbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind

Leitsatz

1. Zahlungen für die Einhaltung eines Wettbewerbsverbots sind auch dann Entschädigungen i. S. von § 24 Nr. 1 Buchst. b EStG, wenn die durch das Wettbewerbsverbot untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind.

2. Ob das Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot als unselbständiger Teil der Übernahmevereinbarung zum Veräußerungsgewinn i. S. von § 16 Abs. 1 EStG gehört, entscheidet sich danach, ob der Verpflichtung zum Unterlassen von Wettbewerb eine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zukommt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 590
BAAAA-96584

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