Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Körperschaftsteuer | Zur Behandlung von Währungskursverlusten bei Gesellschafterdarlehen
Währungskursverluste bei Fremdwährungs-Gesellschafterdarlehen mindern vor dem Inkrafttreten des § 8b Abs. 3 Satz 6 KStG i. d. F. des Gesetzes vom (BGBl 2021 I S. 2050, BStBl 2021 I S. 889) das Einkommen der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft – vorbehaltlich einer unionsrechtlichen Prüfung – nicht, da sie in den sachlichen Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen (Bezug: § 8b Abs. 3 Satz 4 bis 7 KStG).
(1) Nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG in der im Streitjahr 2009 gültigen Fassung sind Gewinnminderungen, die im Zusammenhang mit einem in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteil entstehen, bei der Ermittlung des Einkommens nicht zu berücksichtigen. Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom – JStG 2008 (BGBl 2007 I S. 3150, BStBl 2008 I S. 218) ist das auf Eigenkapitalfinanzierungen der Gesellschafter beschränkte Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG auf bestimmte Fremdkapitalfinanzierungen erweitert worden. Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG gehören zu den Gewinnmin...