Für die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b
UStG ist ausreichend, daß die darin bezeichneten
Leistungen ihrer Art nach den Zielen der Berufsaus- oder der Berufsfortbildung
dienen
Leitsatz
Für die Steuerbefreiung nach
§ 4 Nr. 21 Buchst. b
UStG ist ausreichend, daß die darin bezeichneten
Leistungen „ihrer Art nach” den Zielen der Berufsaus- oder der
Berufsfortbildung dienen. Es ist weder Voraussetzung, daß der Unternehmer
sich dem Auszubildenden gegenüber zivilrechtlich zur Ausführung
dieser Leistungen verpflichtet hat noch daß er einen Zahlungsanspruch
gegen den Träger der Aus- oder Fortbildung hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 578 GAAAA-96578
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