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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 14 K 14059/20

Gesetze: AO § 171 Abs. 10, AO § 237 Abs. 1 S. 1, AO § 237 Abs. 1 S. 2, AO § 238 Abs. 1 S. 1, AO § 351 Abs. 2, AO § 361 Abs. 3 S. 1, BewG § 151 Abs. 1 S. 1

Aussetzungszinsen bei Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines wegen fehlender Bedeutung für eine Besteuerung letztlich nicht umgesetzten, aber infolge Klagerücknahme bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheids

Leitsatz

1. Wird ein Grundlagenbescheid angefochten und Aussetzung der Vollziehung gewährt, ist für die Beurteilung der endgültigen Erfolglosigkeit im Sinne des § 237 Abs. 1 Satz 2 AO ausschließlich auf das Ergebnis des gegen diesen Bescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens und nicht auf das Ergebnis des gegen den Folgebescheid gerichteten Rechtsbehelfsverfahrens abzustellen. Ist die Klage gegen den Feststellungsbescheid zurückgenommen worden, fallen also Aussetzungszinsen unabhängig davon an, dass der Feststellungsbescheid tatsächlich rechtswidrig war und deswegen später geänderte Feststellungsbescheide sowie geänderte Folgebescheide ergangen sind.

2. Bei bestandskräftigen Feststellungsbescheiden über Grundbesitzwerte tritt dadurch, dass das Erbschaftsteuerfinanzamt später die Bedeutung für die Besteuerung verneint, keine Änderung ein. Sie bleiben so, wie sie sind (vgl. , EFG 2020 S. 431). Ein wegen fehlender Bedeutung für eine Besteuerung letztlich nicht umgesetzter, aber infolge einer Klagerücknahme bestandskräftig gewordener Feststellungsbescheid kann daher im Falle einer zuvor aufgrund der Aussetzung dieses Feststellungsbescheides gewährten Aussetzung des Folgebescheides zur Festsetzung von Aussetzungszinsen führen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAJ-75174

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