Vorsteuerabzug für Anwaltsdienstleistungen in einem
Kartellverfahren
Leitsatz
Für Anwaltsdienstleistungen zur Abwehr der drohenden Verhängung eines Bußgelds im Zusammenhang mit einem Kartellverfahren
besteht auch dann ein Anspruch des betroffenen Unternehmens auf Vorsteuerabzug, wenn diese Leistungen im Rahmen einer sog.
Blockstrategie zugleich der strafrechtlichen Verteidigung der gesondert anwaltlich vertretenen Geschäftsführer des Unternehmens
in zugutekommen.
Der Vorsteuerabzug ist nur zu versagen, wenn die Anwaltsdienstleistungen völlig außerhalb des Kontexts der steuerpflichtigen
Tätigkeiten des Unternehmens stehen (vgl. < Becker >, C-104/12, UR 2013, 220).
Fundstelle(n): TAAAJ-75173
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