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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 4 K 110/23

Gesetze: UZK Art. 5 Nr. 16 Buchst. c; UZK Art. 33 Abs. 2; UZK Art. 33 Abs. 1 UAbs. 2 Buchst. b; KN UPos. 3919 1080; KN Pos. 5404; KN Pos. 5604; Art. 3k Abs. 1 VO (EU) Nr. 833/2014

Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Zum Rechtschutzbedürfnis bei Erteilung einer vZTA für Ausfuhrzwecke und zur Einreihung von selbstklebenden Aufreißstreifen aus Kunststoff als "Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus)"

Leitsatz

1. Wird eine vZTA für Ausfuhrzwecke erteilt, liegt gerichtliches Rechtschutzbedürfnis nur vor, wenn einerseits die Einreihung der Ware unmittelbare Grundlage für zolltariflich relevante Maßnahme der Zollbehörden sein kann und andererseits ein wirtschaftliches Interesse des Wirtschaftsbeteiligten an der Erteilung der vZTA besteht.

2. Bei der Auslegung einer Position, Unterposition oder Anmerkung der KN (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) sind andere Sprachfassungen der KN ein hilfreiches und maßgebliches Auslegungsmittel.

3. Weist eine Anmerkung (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) alle Waren eines anderen Abschnitts der KN aus einem Kapitel (oder Abschnitt) der KN aus, ist es für die Anwendung dieser Ausweisungsanmerkung erforderlich, dass die einzureihende Ware in eine konkrete Position oder Unterposition des in der Ausweisungsanmerkung in Bezug genommen Abschnitts der KN eingereiht werden kann.

4. Für eine Einreihung von Waren als "Erzeugnisse des Abschnitts XI KN (Spinnstoffe und Waren daraus)" in die Position 5404 KN, die ausschließlich textile Materialien in Rohstoffform beinhaltet, ist es erforderlich, dass, unabhängig von der tatsächlichen Verwendung der einzureihenden Ware, auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften eine weitere Verarbeitung im textilen Bereich möglich ist.

Fundstelle(n):
JAAAJ-75172

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