Zollrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Zum Rechtschutzbedürfnis bei Erteilung einer vZTA für Ausfuhrzwecke und zur Einreihung
von selbstklebenden Aufreißstreifen aus Kunststoff als "Erzeugnisse des Abschnitts XI (Spinnstoffe und Waren daraus)"
Leitsatz
1. Wird eine vZTA für Ausfuhrzwecke erteilt, liegt gerichtliches Rechtschutzbedürfnis nur vor, wenn einerseits die Einreihung
der Ware unmittelbare Grundlage für zolltariflich relevante Maßnahme der Zollbehörden sein kann und andererseits ein wirtschaftliches
Interesse des Wirtschaftsbeteiligten an der Erteilung der vZTA besteht.
2. Bei der Auslegung einer Position, Unterposition oder Anmerkung der KN (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) sind
andere Sprachfassungen der KN ein hilfreiches und maßgebliches Auslegungsmittel.
3. Weist eine Anmerkung (hier: Anmerkung 2 Buchst. p) zu Kap. 39 KN) alle Waren eines anderen Abschnitts der KN aus einem
Kapitel (oder Abschnitt) der KN aus, ist es für die Anwendung dieser Ausweisungsanmerkung erforderlich, dass die einzureihende
Ware in eine konkrete Position oder Unterposition des in der Ausweisungsanmerkung in Bezug genommen Abschnitts der KN eingereiht
werden kann.
4. Für eine Einreihung von Waren als "Erzeugnisse des Abschnitts XI KN (Spinnstoffe und Waren daraus)" in die Position 5404
KN, die ausschließlich textile Materialien in Rohstoffform beinhaltet, ist es erforderlich, dass, unabhängig von der tatsächlichen
Verwendung der einzureihenden Ware, auf Grund ihrer objektiven Eigenschaften eine weitere Verarbeitung im textilen Bereich
möglich ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): JAAAJ-75172
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