Arbeitsschutzkontrollgesetz - GSA Fleisch: Fremdpersonalverbot und Kooperationsverbot des GSA Fleisch in der Fassung des Arbeitsschutzkontrollgesetzes
- Anwendung, Verfassungs- und Unionsrechtskonformität
Leitsatz
1. Das Kooperationsverbot des § 6a Abs. 1 GSA Fleisch und das Fremdpersonalverbot des § 6a Abs. 2, 3 GSA Fleisch begegnen
keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen oder unionsrechtlichen Bedenken.
2. Die Vorschriften verletzen nicht das Grundrecht der Werkvertragsunternehmer, Verleihunternehmer und Leiharbeiter auf freie
Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen.
3. Auch die Betriebe der Fleischwirtschaft als Entleiher sind nicht in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsausübungsfreiheit)
bzw. aus Art. 2 Abs. 1 GG (Handlungsfreiheit auf wirtschaftlichem Gebiet) verletzt.
4. Die im Streitfall anzuwendenden Vorschriften des GSA Fleisch verstoßen weder gegen die Leiharbeits- (RL 2008/104/EG),
Dienstleistungs- (RL 2006/123/EG) oder Entsenderichtlinie (RL 96/71/EG) noch gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit (Art. 45
AEUV), die Dienstleistungs- (Art. 56 AEUV) oder die Unternehmerfreiheit (Art. 16 GrCh).
5. In Anwendung von § 6 Abs. 9 AEntG unterhält die Klägerin an ihrem Produktionsstandort zumindest eine selbstständige Betriebsabteilung
der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch, denn sie verarbeitet im Sinne des § 6 Abs. 9 AEntG Fleisch, um
damit Nahrungsmittel herzustellen.
6. Die Klägerin unterhält keinen Mischbetrieb und ist deshalb nicht nach dem Überwiegensprinzip des AEntG zu beurteilen.
Fundstelle(n): PAAAJ-75170
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