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FG Münster Beschluss v. - 4 V 408/24

Gesetze: AO § 34; AO § 69

Verfahren

Haftung für Steuerschulden; Grundsatz der anteiligen Tilgung

Leitsatz

1. Die Verrechnung von Forderungen einer Steuerschuldnerin ist als Tilgungsleistung anzusehen. Denn wie eine Zahlung führt auch die Verrechnung zur Erfüllung von Forderungen.

2. Ein gesetzlicher Vertreter handelt nicht pflichtwidrig, wenn er die Entrichtung fälliger Steuern unterlässt, weil hierzu keine finanziellen Mittel vorhanden sind. Jedoch darf er in Kenntnis der Unzulänglichkeit der evtl. noch vorhandenen Zahlungsmittel keinen Gläubiger einseitig bevorzugen, vielmehr ist von ihm zu verlangen, dass er eine möglichst gleichmäßige Befriedigung sämtlicher Gläubiger sicherstellt.

Tatbestand

Fundstelle(n):
IAAAJ-75168

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