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FG Köln Urteil v. - 12 K 1868/23

Gesetze: GG Art. 20 Abs. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 47 Abs. 1; FGO § 52a; FGO § 54 Abs. 2; FGO § 56 ; ZPO § 222 ; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; ERVV § 2 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 2 Abs. 1

Verfahren

Bedeutung der einfachen Signatur bei elektronischen Dokumenten; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei formwidriger Klage

Leitsatz

1. Eine als elektronisches Dokument eingereichte Klageschrift muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein; dies ist bei PDF-Dokumenten der Fall, nicht aber bei Dokumenten im Format „.docx”.

2. Die einfache Signatur meint die Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, bestehend entweder aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.

3. Die einfache Signatur ermöglicht wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung und bringt dessen unbedingten Willen zum Ausdruck, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen.

4. Eine weder einfach noch qualifiziert signierte Klageschrift ist unwirksam, auch wenn der Bearbeiter im Briefkopf des Schriftsatzes genannt ist.

5. Es entspricht dem Recht auf ein faires Verfahren, dass es den Gerichten verwehrt ist, aus eigenen oder ihnen zurechenbaren Fehlern oder Versäumnissen Nachteile für den von diesen betroffenen Beteiligten herzuleiten.

6. Eine Prozesspartei muss deshalb vom Gericht – notfalls auch per Telefon oder Telefax – auf einen leicht erkennbaren Formmangel, wie eine einfache Signatur in einem bestimmenden Schriftsatz, hingewiesen werden, um ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben.

Tatbestand

Fundstelle(n):
OAAAJ-75166

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