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OVG Schleswig-Holstein Beschluss v. - 3 LB 1/22

Gesetze: UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i

Umsatzsteuerrechtliche Bescheinigung für Kids-Wing-Tsun-Kurse

Leitsatz

1. Der mit Wing-Tsun-Angeboten für Kinder im Vor- und Grundschulalter möglicherweise verbundene Erwerb sozialer Kompetenzen, namentlich im Bereich Gewaltprävention , führt nicht zu der Annahme, dass ein derartiger Kurs bei lebensnaher Betrachtung bewusst und ernsthaft als Prüfungsvorbereitung genutzt werden kann, da es nicht ausreicht, dass eine Maßnahme im Hinblick auf das spätere Bestehen einer Prüfung irgendwie noch als förderlich angesehen werden kann.

2. Das Kennenlernen der Kampfsportart Wing Tsun im Vor- und Grundschulalter dient nicht der Orientierung in eine bestimmte berufliche Richtung, es mag allenfalls allgemein einen Kompetenzerwerb im Bereich der Körperbeherrschung und zwischenmenschlicher Umgangsformen begünstigen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine Unterweisung in Wing Tsun bereits im Vor- oder Grundschulalter unabdingbar oder zumindest maßgeblich für einen späteren beruflichen Erfolg in diesem Bereich wäre.

3. Die Unterweisung von Kindern im Vor- und Grundschulalter in der chinesischen Kampfkunst Wing Tsun ist auch unter Berücksichtigung ihrer Nebeneffekte nicht durch die Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gekennzeichnet. Es handelt sich um spezialisierten und punktuell erteilten Unterricht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und damit nicht um Schulunterricht i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (EGRL 112/2006).

4 .Die Bescheinigung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG deshalb zu erteilen, weil es sich bei Wing-Tsun-Kursen für Kinder im Vor- und Grundschulalter um Erziehung von Kindern und Jugendlichen i. S. v. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i) Mehrwertsteuersystemrichtlinie (EGRL 112/2006) handelt, erweiterte die Bescheinigungsvoraussetzungen unzulässig über den Wortlaut hinaus.

Tatbestand

ECLI Nummer:
ECLI:DE:OVGSH:2022:0824.3LB1.22.00

Fundstelle(n):
QAAAJ-75067

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