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Abzug der Schuldzinsen nach der schenkweisen Übertragung eines Miteigentumsanteils
Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, kann er nach einem aktuellen Urteil des FG Niedersachsen künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil abziehen. Im Revisionsverfahren muss der Bundesfinanzhof klären, ob es sachlich gerechtfertigt ist, den Sachverhalt anders zu behandeln als bei gewerblichen Einkünften.
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Unsere Neugier geweckt hat auch der Leitsatz einer Entscheidung des Niedersächsischen FG , die für die Vermieter unter Ihren Mandanten bei Schenkungen relevant sein kann. Es heißt dort:
Überträgt der Steuerpflichtige schenkweise einen Miteigentumsanteil an einem Vermietungsobjekt, ohne die Finanzierungsdarlehen anteilig mitzuübertragen, so kann er künftig die Schuldzinsen nur noch anteilig abziehen – entsprechend seinem verbliebenen Miteigentumsanteil.
Worum es geht, lässt sich am besten an einem einfachen Be...