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Einkommensteuer | Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung (FG)
Grundsätzlich sind Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung, wenn diese im Veranlagungszeitraum vor Ausführung der Handwerkerleistungen erbracht wurde, nicht gem. § 35a EStG abzugsfähig ().
Sachverhalt: Das FG Düsseldorf hatte über die Gewährung der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu entscheiden, in dem die Kläger im Jahr vor der Leistungserbringung freiwillig Vorauszahlungen geleistet hatten.
Die Kläger beauftragten im Streitjahr 2022 ein Unternehmen mit dem Austausch ihrer Heizungsanlage sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E-Mail vom vor, einen Teil von 2/3 der kalkulierten Lohnkosten als Abschlag bereits in 2022 in Rechnung zu stelle...