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STFAN Nr. 10 vom Seite 2

Neue Grundsteuer – Finanzverwaltung ermöglicht Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes

Dipl.-Kfm. Dipl.-Finw. André Reineke

Nachdem die Finanzverwaltung in dem Verfahren zur Feststellung der Grundbesitzwerte im Rahmen der neuen Grundsteuerreform zunächst so gut wie keine Ausnahmen von dem typisierten Verfahren zur Berechnung der Grundstückswerte zugelassen hat, ist nunmehr durch einen koordinierten Ländererlass vom erstmals die Möglichkeit geschaffen worden, unter bestimmten Voraussetzungen einen niedrigeren gemeinen Wert zuzulassen. Im Beitrag werden die Voraussetzungen sowie die Hintergründe dieser Entscheidung vorgestellt.

Hintergründe

Der BFH hat mit zwei inhaltsgleichen AdV-Beschlüssen vom (II B 78/23 (AdV) KIEHL IAAAJ-68711 und II B 79/23 (AdV) KIEHL SAAAJ-68712) entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, unter bestimmten Bedingungen einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden gemeinen Wert nachzuweisen. Diese Entscheidungen sind deshalb bemerkenswert, da sich der BFH erstmals mit der neuen Grundsteuer auseinandergesetzt hat.

In den Vorverfahren hat das FG Rheinland-Pfalz ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Grundsteuerwertfeststellung im sog. Bundesmodell geäußert und die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ...

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