1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Praxisgemeinschaft nach der V zu § 180 Abs. 2 AO ist bei einem Beteiligten, der daneben aus einer Einzelpraxis Einkünfte erzielt, die nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 b AO gesondert festzustellen sind, Grundlagenbescheid allein für diese gesonderte Gewinnfeststellung 2. Berücksichtigt das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Betriebsausgaben zu Unrecht neben dem um die anteiligen Betriebsausgaben geminderten, gesondert festgestellten Gewinn, ist der Einkommensteuerbescheid nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern.
Leitsatz
1. Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Betriebsausgaben einer Praxisgemeinschaft ist bei einem Beteiligten, der daneben aus einer Einzelpraxis Einkünfte erzielt, die gesondert festzustellen sind, Grundlagenbescheid allein für die gesonderte Gewinnfeststellung, nicht aber für den Einkommensteuerbescheid.
2. Berücksichtigt das FA im Einkommensteuerbescheid das Ergebnis der gesonderten und einheitlichen Feststellung zu Unrecht neben dem um die anteiligen Betriebsausgaben geminderten, gesondert festgestellten Gewinn, weil es die gesonderte und einheitliche Feststellung bezüglich der Einkommensteuerfestsetzung für einen Grundlagenbescheid hält, so ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO 1977 zu ändern.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 545 ZAAAA-96563
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