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BFH Urteil v. - I R 48/98 BStBl 1999 II S. 527

Gesetze: AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG 1987 § 20 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1EStG 1987 § 36 Abs. 2 Nr. 3 Sätze 1 und 4 Buchst. aEStG 1987 § 36 a Abs. 1 und 3

Ein Steuerbescheid ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zu ändern, wenn beim beherrschenden Gesellschafter die anzurechnende Körperschaftsteuer zwar als Einnahme aus Kapitalvermögen erfaßt aber nicht angerechnet wird und sich nachträglich herausstellt, daß die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht gezahlt worden und auch nicht mehr beizutreiben ist

Leitsatz

Hat das FA beim beherrschenden Gesellschafter einer Körperschaft Gewinnanteile einschließlich der anzurechnenden Körperschaftsteuer als Kapitaleinkünfte angesetzt, die Körperschaftsteuer jedoch nicht angerechnet, so ist der Einkommensteuerbescheid gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 i. V. m. § 36 a Abs. 1 EStG zu ändern, wenn sich nachträglich herausstellt, daß die anzurechnende Körperschaftsteuer nicht durch die ihr entsprechende gezahlte Körperschaftsteuer gedeckt und die deswegen gegen die ausschüttende Körperschaft betriebene Zwangsvollstreckung erfolglos geblieben ist.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 527
UAAAA-96556

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