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BFH Urteil v. - IV R 60/98 BStBl 1999 II S. 524

Gesetze: EStG § 4 Abs. 4EStG § 12 Nr. 2EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

Zur Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Personengesellschaft und Angehörigen der Gesellschafter; kein Schuldzinsenabzug, wenn die Zuwendung sogleich als Darlehen der Gesellschaft zur Verfügung zu stellen ist

Leitsatz

1. Verpflichtet sich der beherrschende Gesellschafter einer Personengesellschaft in einem notariellen Vertrag, seinen Kindern Geldbeträge unter der Bedingung zuzuwenden, daß sie der Gesellschaft sogleich wieder als Darlehen zur Verfügung zu stellen sind, können die ,,Zinsen'' bei der steuerlichen Gewinnermittlung der Gesellschaft nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden (Anschluß an , BFHE 141, 308, BStBl II 1984, 705; vom X R 121/88, BFHE 167, 119, BStBl II 1992, 468).

2. Zinsen für die Nutzung von Darlehensbeträgen, die den Kindern von einem nicht an der Personengesellschaft beteiligten Elternteil geschenkt werden, können als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit die Beträge tatsächlich aus dem Vermögen dieses Elternteiles stammen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 524
KAAAA-96555

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