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BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs
Der Bundesfinanzhof hat aktuell klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger vom Finanzamt grds. Auskunft über die ihn betreffenden personenbezogenen Daten verlangen kann. Dass der Steuerpflichtige mit seinem Auskunftsersuchen Ziele außerhalb der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verfolgt, erlaubt es dabei der Finanzverwaltung nicht, die Auskunft zu verweigern. Der Auskunftsanspruch gewährt aber kein Recht auf die (elektronische) Zurverfügungstellung von Kopien von ganzen Akten.
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Mit großer Spannung war erwartet worden: Wie positioniert sich der Bundesfinanzhof zum Auskunftsanspruch der Steuerpflichtigen nach der DSGVO? Hierzu waren und sind zahlreiche Verfahren in München anhängig. Wir hatten schon sehr häufig in „Steuern mobil” über das Thema gesprochen – zuletzt in unserer Juli-Ausgabe 2024. – Die gute Nachricht lautet nun: Der zuständige IX. Senat des BFH hat sich in einer Grundsatzentscheidung erstmals zu den Voraussetzungen und zu der Reichweite des datenschutz...