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Steuerzahlerfreundliche Berechnung des Grundlohns bei Bereitschaftsdiensten
Erhalten Arbeitnehmer Bereitschaftsdienste nicht in vollem Umfang vergütet, bemisst sich der Grundlohn i. S. des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG nach dem regulären, vertraglich vereinbarten – auf eine Stunde umgerechneten – Arbeitslohn und nicht nach dem geringeren Stundenlohn, der sich aus der Umrechnung des regulären Stundenlohns auf die tatsächlich erbrachte Bereitschaftsdienstzeit ergibt. Der Bundesfinanzhof hat jetzt ein entsprechendes erstinstanzliches Urteil des FG Niedersachsen bestätigt.
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Als Nächstes steht jetzt ein wichtiges Urteil des Bundesfinanzhofs zur Lohnsteuer auf unserer Agenda. Es geht um die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit – nach § 3b EStG. Und dabei konkret um die Berechnungsmethode bei Bereitschaftsdiensten.
Ein Beispiel macht das Problem deutlich: Steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit dürfen ja 25 % des Grundlohns nicht übersteigen. – Jetzt lassen Sie uns annehmen, ein Arbeitnehmer leistet außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit einen nächtlich...