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OLG Hamm Beschluss v. - 10 W 12/24

Gesetze: BGB § 2361; RPflG § 8 Abs. 4 S. 1; RPflG § 16 Abs. 1 Nr. 6; RichtVorAufhebV NW § 1 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Ein Erbschein ist grundsätzlich im Sinn des § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB unrichtig, wenn er von einem unzuständigen Rechtspflegeorgan (Rechtspfleger statt Richter) erteilt worden ist.

Der Richter ist anstelle des Rechtspflegers funktional zuständig, wenn die Anwendung ausländischen Rechts, wenn auch nur bezüglich der Vorfragen (z.B. eheliches Güterrecht ), in Betracht kommt.

Hat der Rechtspfleger ein ihm weder übertragenes noch übertragbares Geschäft wahrgenommen, so ist das Geschäft unwirksam.

Fundstelle(n):
XAAAJ-74823

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