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Sächsisches FG Urteil v. - 6 K 489/22

Gesetze: EStG 2005 § 15b Abs. 1, EStG 2005 § 15b Abs. 2 S. 1, EStG 2005 § 15b Abs. 2 S. 2, EStG 2005 § 52 Abs. 33a S. 1, EStG 2005 § 52 Abs. 33a S. 2, EStG 2005 § 52 Abs. 33a S. 3, EStG 2005 § 52 Abs. 33a S. 4

Zeitliche Anwendungsregelung nach § 52 Abs. 33a EStG für Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) bei Abschluss einer Sicherheits-Kompakt-Rente im Jahr 2005

Leitsatz

1. Eine Sicherheits-Kompakt-Rente, bei der das dem Steuerpflichtige unterbreitete Konzept den Abschluss einer Lebensversicherung mit sofortigem Rentenbezug, einer Kapitallebensversicherung sowie einer Risikolebensversicherung vorsieht, unterliegt nach Maßgabe von § 52 Abs. 33a EStG den Regelungen für Steuerstundungsmodelle nach § 15b EStG, wenn die Gesellschaften, bei denen der Steuerpflichtige die Renten- und die Kapitallebensversicherung abgeschlossen hat, das jeweilige Vertragsangebot des Steuerpflichtigen erst nach dem angenommen haben und wenn sich der Steuerpflichtige zudem noch nach dem einseitig aus dem abgeschlossenen Risikoversicherungsvertrag lösen konnte, wenn also die unwiderrufliche Bindung des Steuerpflichtigen an das Investment, bezogen auf das Gesamtpaket der Verträge, erst nach dem eingetreten ist.

2. Insoweit ist nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 33a EStG unerheblich, ob und gegebenenfalls wann der Steuerpflichtige die Rechte auf die Erträge und Kapitalauszahlungen aus den Versicherungen vorab an Dritte abgetreten hat und ob der Steuerpflichtige die Kreditverträge zur Finanzierung der Geldanlage bereits vor dem abgeschlossen hat.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 318 Nr. 11
AAAAJ-74754

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