- Änderung gem. § 35 b Abs. 1 GewStG nur bei Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb möglich - Eine durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen kann nicht über § 174 Abs. 4 AO auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen werden
Leitsatz
1. Die Änderung gemäß § 35 b Abs. 1 GewStG setzt eine Änderung der Höhe des Gewinns aus Gewerbebetrieb voraus.
2. § 174 Abs. 4 AO 1977 läßt nicht zu, daß die durch Rechtsbehelf erwirkte Änderung eines Bescheides zugunsten des Steuerpflichtigen auf bestandskräftige andere Bescheide entsprechend übertragen wird.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 475 YAAAA-96533
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