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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 4 K 1192/22 VSt

Gesetze: StromStG § 9 Abs. 1 Nr. 2; StromStV § 12 Abs. 1 Nr. 1; RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. a Satz 1

Stromsteuerbefreiung beim Betrieb einer Müllverbrennungsanlage: Aufteilung der Stromentnahmen anhand der anteiligen Strom- und Fernwärmeerzeugung – Stromerzeugung als Nebenzweck der Müllverbrennung

Leitsatz

  1. Der für den Betrieb einer KWK-Müllverbrennungsanlage entnommene Strom ist zur Ermittlung des nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerbefreiten Anteils anhand des quotalen Verhältnisses der erzeugten Strommenge zu der der an das Fernwärmenetz übertragenen Energie aufzuteilen.

  2. Auf die Frage, ob die Stromerzeugung als bloßer Nebenzweck zum Hauptzweck der Müllverbrennung anzusehen ist, kommt es für die Beurteilung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG nicht an.

Fundstelle(n):
XAAAJ-74742

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