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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 1993/21 E,AO

Gesetze: EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb; EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3; AO § 163 Abs. 1 Satz 1; FGO § 102

Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung

Leitsatz

  1. Die Höhe des steuerpflichtigen Ertragsanteils der der Öffnungsklausel unterliegenden Renteneinnahmen hat der Gesetzgeber sachgerecht typisierend in der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG enthaltenen Tabelle geregelt.

  2. Die Höhe der eingezahlten Rentenbeiträge im Verhältnis zu den Rentenzahlungen ist für die Bestimmung des „Ertrags des Rentenrechts“ i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 3 EStG ohne Bedeutung.

  3. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehalts auf Einkünfte aus der belgischen gesetzlichen Rentenversicherung kann nicht deshalb beansprucht werden, weil ein Steuerpflichtiger aufgrund der im belgische Sozialversicherungssystem geltenden unbegrenzten Beitragspflicht bei gleichzeitiger Deckelung der Rentenhöhe mehr Rentenbeiträge geleistet hat als er bei voraussichtlicher Lebenserwartung an Rentenzahlungen erhalten wird.

Fundstelle(n):
ErbStB 2024 S. 318 Nr. 11
DAAAJ-74740

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