BGH Beschluss v. - VI ZR 244/22

Instanzenzug: Az: 11 U 70/20vorgehend Az: 8 O 130/16

Gründe

I.

1Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

II.

21. Die Klägerin hat beantragt, die Entscheidungsformel des Berufungsgerichts wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 319 ZPO zu berichtigen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das vom Berufungsgericht festgestellte Mitverschulden des geschädigten Versicherten werde im Feststellungsausspruch doppelt berücksichtigt, ohne dass dies in den Urteilsgründen eine Entsprechung finde.

32. Die Voraussetzungen des § 319 ZPO liegen nicht vor.

4a) Nach § 319 ZPO sind Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen. Erforderlich ist eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten; eine falsche Willensbildung des Gerichts kann dagegen mit Hilfe dieser Bestimmung nicht korrigiert werden (vgl. , ZIP 2024, 1274 Rn. 17 mwN; Senatsurteil vom - VI ZR 176/78, BGHZ 78, 22 f., juris Rn. 43).

5b) Eine offenbare Unrichtigkeit des Feststellungsausspruchs in dem Sinn, dass das Mitverschulden des Versicherten bei der Berechnung der Schadenshöhe doppelt in Ansatz zu bringen ist, liegt nicht vor.

6Das Berufungsgericht hat den Ausspruch, mit dem das Landgericht die Verpflichtung des Beklagten zu 2 festgestellt hat, der Klägerin als Unfallversicherungsträgerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils des geschädigten Versicherten weitere Aufwendungen zu ersetzen, nur ergänzt. Es hat einen größeren Mitverschuldensanteil des geschädigten Versicherten bestimmt, den Feststellungsausspruch aber nicht vollständig neu gefasst. Dabei hat es den Hilfsanträgen der Klägerin entsprochen und Schadensersatz aus eigenem Recht der Klägerin nach § 110 SGB VII zuerkannt (vgl. hierzu , BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 14), während das Landgericht den Hauptanträgen stattgegeben und Schadensersatz aus übergegangenem Recht des geschädigten Versicherten nach § 116 SGB X gegen den Beklagten zu 2 zugesprochen hat.

7Zur Auslegung eines Urteilstenors, über dessen Inhalt Zweifel möglich sind, dürfen Tatbestand, Entscheidungsgründe und das zugrundeliegende Parteivorbringen zur Ermittlung dessen, worüber entschieden worden ist, herangezogen werden (vgl. Senatsurteil vom - VI ZR 63/85, NJW 1986, 2703, 2704, juris Rn. 13). Aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (S. 11 bis 13) ergibt sich eindeutig, dass das Berufungsgericht bei der Ermittlung des nach § 110 SGB VII ausgeurteilten Zahlungsanspruchs gegen den Beklagten zu 2 das Mitverschulden des Versicherten nur bei der Ermittlung des fiktiven Schadensersatzanspruchs und damit einfach in Ansatz gebracht hat (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom - VI ZR 578/15, r+s 2017, 336). Ein Wille des Berufungsgerichts, im Rahmen des Feststellungsanspruchs eine hiervon abweichende Vorgehensweise anordnen und den Mitverschuldensanteil nun doppelt in Ansatz bringen zu wollen, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht.

8Im Übrigen ist die Mitverschuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Aufwendungen zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss vom - VI ZR 578/15, r+s 2017, 336).

Seiters                 von Pentz                Oehler

              Klein                      Linder

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:300724BVIZR244.22.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-74728