Gesetze: GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 100GG Art. 106 Abs. 3EStG § 2 Abs. 1, 3 und 6EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3EStG § 32 aEStG § 32 c i. d. F. des StandOGKStG § 1KStG § 3 Abs. 1KStG § 27KStG § 49 Abs. 1GewStG § 2GewStG § 7GewStG § 8GewStG § 9 Nr. 2 aBVerfGG § 80 Abs. 1
Vorlagebeschluß zur Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG
Leitsatz
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 32 c EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG insoweit vereinbar ist, als diese Vorschrift
1. die Tarifbegrenzung nach näherer Maßgabe des § 32 c Abs. 2 EStG nur für gewerbliche Einkünfte gewährt, die beim Bezieher der Gewerbesteuer unterlegen haben;
2. bei Gewinnen, die von einer Körperschaft - hier: im Rahmen einer Schachtelbeteiligung - ausgeschüttet werden, die Tarifbegrenzung versagt (§ 32 c Abs. 2 Satz 2 EStG i. V. m. § 9 Nr. 2 a GewStG), obwohl diese Gewinne bei der Körperschaft der Gewerbesteuer unterlegen haben;
3. die Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte insoweit ausschließt, als deren Anteil am zu versteuernden Einkommen unterhalb des die Entlastung auslösenden Grenzbetrages (§ 32 c Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 und 5 EStG) bleibt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 450 NAAAA-96528
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