BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1762/23, 2 BvR 1765/23, 2 BvR 1783/23, 2 BvQ 4/24

Erfolgloser Eilantrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Besoldung bei laufendem Normenkontrollverfahren - mangelnde Antragsberechtigung im Hauptsacheverfahren - Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - Nichtannahme mehrerer Verfassungsbeschwerden ohne weitere Begründung

Gesetze: § 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG

Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 E 81/23 Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 K 490/22 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 E 88/23 Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 K 1568/22 Beschlussvorgehend Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Az: 1 E 76/23 Beschlussvorgehend Verwaltungsgericht des Saarlandes Az: 2 K 1607/21 Beschlussanhängig BVerfG Az: 2 BvL 11/18

Gründe

1 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem Verfahren 2 BvQ 4/24, mit dem der Beschwerdeführer und Antragsteller unter Bezugnahme auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Normenkontrollverfahren 2 BvL 11/18 als „Hauptsacheverfahren“ die Verpflichtung des Saarlandes begehrt, ihn nach näheren Maßgaben im Zeitraum „2023 bis dato und nachfolgend“ amtsangemessen zu besolden, ist unzulässig.

2 a) Im Rahmen des Normenkontrollverfahrens ist der Beschwerdeführer und Antragsteller nicht antragsberechtigt, weil er – auch als Kläger des Ausgangsverfahrens – an diesem Verfahren nicht beteiligt ist. Nach § 82 Abs. 3 BVerfGG ist ihm im Normenkontrollverfahren nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (vgl. BVerfGE 11, 339 <342>; 41, 243 <245>; Graßhof, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 32 Rn. 44 ).

3 b) Auch verstanden als isolierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bliebe dem Antrag der Erfolg versagt. Denn eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde als zugehöriger Hauptsacherechtsbehelf wäre von vornherein unzulässig (vgl. BVerfGE 7, 367 <371>; 103, 41 <42>; 121, 1 <15>; 134, 138 <140 Rn. 6>), weil es an der nach § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erforderlichen Erschöpfung des Rechtswegs fehlt und ein Ausnahmefall des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG nicht ersichtlich ist. Überdies stellte der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache dar.

4 2. Von einer Begründung der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen. Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerden zur Entscheidung werden die in diesen Verfahren jeweils gestellten Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

5 Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20240807.2bvr176223

Fundstelle(n):
TAAAJ-74645