Benennungsverlangen nach § 160 AO bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen; Bemessung des als Betriebsausgaben nicht abziehbaren Betrages nach den jeweiligen steuerlichen Verhältnissen der Empfänger
Leitsatz
1. Das Verlangen des FA, die Empfänger geltend gemachter Betriebsausgaben genau zu benennen, ist auch bei einer Vielzahl von Geschäftsvorfällen jedenfalls in bezug auf diejenigen Empfänger rechtmäßig, bei denen nicht geringfügige Steuerausfälle zu befürchten sind.
2. Bei der Bemessung des als Betriebsausgaben nicht abziehbaren Betrages sind die jeweiligen steuerlichen Verhältnisse der Empfänger zugrunde zu legen.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 434 VAAAA-96521
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