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Besteuerung nach der Tonnage – Durchführung der Bereederung im Inland
(1) Der Begriff der Bereederung eines Handelsschiffs i. S. des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG meint die Geschäftsbesorgung des Schiffsbetriebs in technischer, kommerzieller und personeller Hinsicht und damit das Management des Schiffsbetriebs. Der Ort der Durchführung der Bereederung bestimmt sich danach, wo die jeweils maßgeblichen (Management-)Entscheidungen getroffen werden und deren Durchführung bzw. Umsetzung überwacht wird. (2) Zur Konkretisierung der zur Bereederung eines Handelsschiffs gehörenden Tätigkeiten kann auf die im , NWB SAAAA-76878 (BStBl 2002 I S. 614), unter Tz. 1 (seitdem insoweit unverändert, vgl. , NWB FAAAJ-46229, BStBl 2023 I S. 1486, Tz. 1) genannten Tätigkeiten zurückgegriffen werden. (3) ...