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BFH Urteil v. - IX R 65/95 BStBl 1999 II S. 4

Gesetze: AO 1977 § 171 Abs. 4

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO tritt grundsätzlich nur ein, wenn tatsächlich eine Außenprüfung durchgeführt wird

Leitsatz

Die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO 1977 tritt grundsätzlich nur dann ein, wenn tatsächlich eine Außenprüfung durchgeführt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1999 II Seite 4
CAAAA-96510

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