BSG Beschluss v. - B 7 AS 21/24 B

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Rüge eines Verstoßes gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze oder gesetzliche Auslegungsregeln

Gesetze: § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 133 BGB, § 157 BGB

Instanzenzug: SG Halle (Saale) Az: S 16 AS 117/21 Urteilvorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 4 AS 628/22 Urteil

Gründe

1Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG). Der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels, soweit er rügefähig ist, nicht hinreichend bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

2Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

3Der Kläger macht geltend, das LSG habe bei seinen Überlegungen die Voraussetzungen des zwischen ihm und einer Zeugin abgeschlossenen Leihvertrags aufgrund der Verletzung der Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 BGB verkannt. Außerdem habe das LSG gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen.

4Damit bezeichnet er grundsätzlich keinen Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision auf eine Nichtzulassungsbeschwerde hin führen könnte. Angriffe im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen die Beweiswürdigung des LSG mit dem Vorbringen, dieses habe gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen oder gesetzliche Auslegungsregeln verletzt, sind unzulässig (vgl - RdNr 7; - RdNr 17; - RdNr 6 mwN; - RdNr 12). Daher kommt es auch nicht darauf an, dass im Revisionsverfahren andere Maßstäbe gelten, die der Kläger unter Berufung auf Revisionsurteile des BSG ( - und ) anwenden will.

5Ungeachtet dessen könnte ein Verstoß gegen Denkgesetze im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allenfalls dann beachtlich sein, wenn aus dem festgestellten Sachverhalt nur eine Schlussfolgerung gezogen werden kann, somit jede andere - also auch die, welche das Gericht tatsächlich gezogen hat - nicht denkbar ist ( - RdNr 22; enger - RdNr 20; zum Willkürverbot auch - RdNr 4). Dass das LSG schlechthin unmögliche Schlussfolgerungen bei seiner Entscheidung gezogen hat, wird jedoch von der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2024:150724BB7AS2124B0

Fundstelle(n):
DAAAJ-74500