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EuGH 27.06.2024 C-284/23, NWB 36/2024 S. 2462

Arbeitsverhältnis | Kündigungsschutzklage einer Schwangeren

Einer schwangeren Arbeitnehmerin muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, um ihre Kündigung vor Gericht anfechten zu können. Eine Frist von zwei Wochen für den Antrag auf Zulassung einer verspäteten Klage scheint zu kurz zu sein.

Anmerkung:

Der EuGH hat festgestellt, dass nach deutscher Rechtslage eine schwangere Arbeitnehmerin, die zum Zeitpunkt ihrer Kündigung Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, über eine Frist von drei Wochen verfügt, um eine Klage zu erheben. Dagegen verfüge eine Arbeitnehmerin, die aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund vor Verstreichen dieser Frist keine Kenntnis von ihrer Schwangerschaft hat, nur über zwei Wochen, um eine solche Klage erheben zu können. In Anbetracht der Situation einer Frau zu Beginn ihrer Schwangerschaft scheine diese kurze Frist d...