BGH Urteil v. - 2 StR 2/24

Instanzenzug: LG Marburg Az: 1 KLs 4 Js 10592/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten S.  wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Den Angeklagten L.  hat es wegen Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Im Übrigen hat es die Angeklagten freigesprochen.

2Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen, mit denen sie den Teilfreispruch beider Angeklagter, hinsichtlich des Angeklagten S.  darüber hinaus den Rechtsfolgenausspruch angreift. Die Rechtsmittel haben im Umfang der Anfechtung Erfolg.

I.

3Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

41. Der Angeklagte S.  forderte am von den Geschädigten P.  und Sch.    in deren Wohnung mit der Drohung, sie und ihre Familien umzubringen, und unter Vorzeigen einer Schreckschusspistole die Zahlung von 10.000 €, auf die er keinen Anspruch hatte. Er wollte damit erhebliche Schulden aus seinem Kokainkonsum und Betäubungsmittelgeschäften begleichen. Der Angeklagte L.  fuhr ihn zum Tatort, wobei er Kenntnis vom Tatplan, nicht aber von der Schusswaffe hatte. Die Geschädigten sagten zu, das Geld bis 22:00 Uhr des Folgetages aufzubringen, gingen indes zur Polizei, die die Angeklagten festnahm.

5Dieses Geschehen hat die Strafkammer hinsichtlich des Angeklagten S.  als versuchte schwere räuberische Erpressung und hinsichtlich des Angeklagten L.  als Beihilfe zur versuchten räuberischen Erpressung gewertet.

62. Darüber hinaus lag den Angeklagten mit zugelassener Anklageschrift zur Last, am den Geschädigten B.   in ein von ihnen gesteuertes Fahrzeug gezwungen, diesen darin für einige Stunden festgehalten und ihm dabei – auch unter Vorhalt einer ungeladenen Schusswaffe – gedroht zu haben, seiner Familie Gewalt anzutun und ihn umzubringen. Ihr Ziel sei es gewesen, dass B.   ihnen den Aufenthaltsort des anderweitig Verfolgten M.   zeige, um von diesem Schulden aus vorangegangenen Betäubungsmittelgeschäften eintreiben zu können, für die B.   überdies als Bürge habe einstehen sollen.

7Von diesem Vorwurf hat das Landgericht die Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zwar habe die angeklagte Fahrt mit B.   stattgefunden, um Schulden aus einem vorangegangenen Drogengeschäft einzutreiben. „Irgendwelche konkreten Drohungen der Angeklagten“ hätten sich indes „nicht zur sicheren Überzeugung“ feststellen lassen. Die Angaben des B.   in abgehörten Telefonaten seien nicht glaubhaft und nicht geeignet, die Einlassungen der die Tat bestreitenden Angeklagten zu widerlegen; weitere Indizien seien zu schwach, um „zu einer sicheren Überzeugung“ der Strafkammer zu führen.

II.

8Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind zulässig und wirksam auf den Freispruch der Angeklagten und hinsichtlich des Angeklagten S.  darüber hinaus – soweit dieser verurteilt ist – auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt.

91. Die Beschwerdeführerin hat unbeschränkt Revisionen eingelegt und mit deren Begründung einen umfassenden Aufhebungsantrag gestellt. Zur Begründung hat sie die allgemeine Sachrüge erhoben und ausgeführt, dass „insbesondere“ im Einzelnen aufgezeigte Rechtsmängel gerügt seien, „durch deren Aufzählung jedoch keine Beschränkung der Revision vorgenommen“ werde.

102. Nach Auslegung des Inhalts der Revisionsbegründung unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 1 Antrag 9; vom – 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; vom – 1 StR 476/22, Rn. 6) ist Angriffsziel der Rechtsmittel indes der Freispruch der beiden Angeklagten sowie die den Angeklagten S.  treffende Rechtsfolgenentscheidung. Dass die Staatsanwaltschaft auch den Schuldspruch angreifen wollte, soweit die Angeklagten verurteilt sind, schließt der Senat aus.

113. Eine weitere Beschränkung des Rechtsmittels hinsichtlich des Angeklagten S.  auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung hat die Beschwerdeführerin ersichtlich nicht gewollt. Eine solche wäre unzulässig, weil die Strafkammer auf der Grundlage des bis zum geltenden Rechts die Unterbringung des Angeklagten S.  in einer Entziehungsanstalt für möglich, ausreichend und als das mildere Mittel gegenüber der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erachtet hat. Mit Blick hierauf hat sie von der Anordnung der Sicherungsverwahrung, deren formelle und materielle Voraussetzungen erfüllt seien, im Rahmen der Ausübung des ihr zustehenden Ermessens abgesehen. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kann indes nicht getrennt von der Entscheidung über die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gesehen werden. Die in Betracht kommenden Maßregeln sind durch die gesetzliche Regelung des § 72 StGB rechtlich so eng miteinander verknüpft, dass nur eine einheitliche Entscheidung des Revisionsgerichts möglich ist (vgl. , BGHR StPO § 344 Abs. 1 Beschränkung 20).

124. In diesem Zusammenhang bemerkt der Senat, dass die Revisionsanträge nicht nur klar und widerspruchsfrei, sondern auch deckungsgleich mit den Ausführungen zur Revisionsbegründung sein sollten, damit der Umfang der Anfechtung nicht erst durch eine Erforschung des Sinns des Vorbringens und seines gedanklichen Zusammenhangs unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls ermittelt zu werden braucht (vgl. , Rn. 10 mwN).

III.

13Die zulässigen Revisionen der Staatsanwaltschaft greifen erfolgreich den Freispruch der beiden Angeklagten – hinsichtlich des Angeklagten L.  wirksam hierauf beschränkt – an.

141. Die dem Freispruch zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

15a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. ‒ 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN; vom – 2 StR 78/16, Rn. 19 f.). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. ‒ 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179). Die auf die Sachrüge gebotene revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind, weil die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur ‒ 1 StR 597/15, Rn. 27; vom – 2 StR 337/20 je mwN).

16b) Das ist hier der Fall. Die Beweiswürdigung ist jedenfalls lückenhaft, denn sie lässt nicht erkennen, dass die Strafkammer alle maßgeblichen Gesichtspunkte in die gebotene Gesamtwürdigung eingestellt hat. Bei der Bewertung der Inhalte der von B.   geführten Telefonate nach dem , die in den Urteilsgründen überflüssigerweise über mehrere Seiten in voller Länge wiedergegeben sind (zu den an ein Strafurteil zu stellenden Darstellungsanforderungen vgl. nur BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26; vom ‒ 2 StR 152/20, NStZ-RR 2021, 114, 115 je mwN; weitere Nachweise bei Meyer-Goßner/Appl, Die Urteile in Strafsachen, 30. Aufl.), hat die Strafkammer nicht erkennbar die augenfälligen Parallelen in Bezug auf Drohungsinhalte und Verhaltensweisen bei der von ihr für erwiesen erachteten Tat am in den Blick genommen.

172. Das Landgericht wird auch der sich aus § 264 StPO ergebenden umfassenden Kognitionspflicht nicht gerecht. Diese gebietet es, die Anklage, wie sie im Eröffnungsbeschluss zugelassen ist, zu erschöpfen, also die den Untersuchungsgegenstand bildende angeklagte Tat restlos nach allen tatsächlichen (§ 244 Abs. 2 StPO) und denkbaren rechtlichen (§ 265 StPO) Gesichtspunkten aufzuklären und abzuurteilen, ohne Rücksicht auf die der Anklage und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte rechtliche Bewertung (st. Rspr.; vgl. nur − 2 StR 308/13, NStZ 2014, 599, 600; vom – 3 StR 482/16, Rn. 10; vom – 3 StR 254/23, Rn. 8 je mwN). Das Landgericht hat sich zwar zur Begründung des Freispruchs damit befasst, ob die Angeklagten gegen B.   Zwang angewendet und diesen bedroht haben. Auch hat es Feststellungen zu der angeklagten Fahrt getroffen und dazu, dass es den Angeklagten darum ging, Schulden aus vorangegangenen Drogengeschäften bei B.   oder dem anderweitig Verfolgten M.   einzutreiben. Es bleibt indes unerörtert, warum sich die Angeklagten deswegen nicht wenigstens des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln – oder mit Cannabis, für das insoweit nichts Anderes gilt – schuldig gemacht haben. Die Beitreibung des Kaufpreises aus einem vorausgegangenen BtM-Geschäft unterfällt dem Begriff des Handeltreibens (vgl. zu § 29 BtMG , NJW 1983, 636; Beschluss vom – 4 StR 340/22, NStZ-RR 2023, 317, 318; Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG, 10. Aufl., § 29 Rn. 271) und wäre vom angeklagten Lebenssachverhalt umfasst.

183. Von der Aufhebung des Freispruchs sind auch die vom Landgericht getroffenen Feststellungen betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO). Bei Aufhebung eines freisprechenden Urteils durch das Revisionsgericht können Feststellungen, deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen der Angeklagte vom Revisionsgericht mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte, jedenfalls bei einem bestreitenden Angeklagten nicht als Grundlage einer möglichen Verurteilung bestehen bleiben (vgl. ‒ 1 StR 727/97, NStZ-RR 1998, 204; vom – 2 StR 454/23 Rn. 21).

IV.

19Das angefochtene Urteil war mit den zugrundeliegenden Feststellungen ferner aufzuheben, soweit gegen den Angeklagten S.  die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist – insoweit gemäß § 301 StPO – und soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung unterblieben ist. Dies zieht hier auch die Aufhebung des den Angeklagten S.  betreffenden Strafausspruchs mit den zugrundeliegenden Feststellungen nach sich.

201. Die den Angeklagten S.  beschwerende (vgl. , NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN) Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterliegt der Aufhebung, was auch auf Revision der Staatsanwaltschaft zu beachten ist (§ 301 StPO). Sie hält revisionsrechtlicher Nachprüfung am Maßstab des seit dem geltenden § 64 StGB nicht stand, auf den mangels Eingreifens einer Übergangsregelung gemäß § 2 Abs. 6 StGB, § 354a StPO für die revisionsgerichtliche Prüfung abzustellen ist (vgl. ‒ 4 StR 136/23, NStZ-RR 2024, 13, 14; vom ‒ 1 StR 214/23, Rn. 10; Beschlüsse vom ‒ 6 StR 405/23, Rn. 6; vom ‒ 5 StR 246/23, Rn. 2; vom ‒ 6 StR 316/23, Rn. 6; vom ‒ 5 StR 345/23, Rn. 2; vom ‒ 6 StR 452/23, Rn. 2; vom ‒ 5 StR 407/23, Rn. 2).

21a) Das Landgericht hat nicht festgestellt, dass die Tat des Angeklagten „überwiegend“ im Sinne des § 64 StGB auf dessen „übermäßigen Konsum von Betäubungsmitteln, nämlich vornehmlich von Kokain, aber auch Cannabis und weiterer Substanzen“ zurückzuführen ist. Dieser hat zwar nach den Urteilsgründen zu der rechtswidrigen Tat, derentwegen der Angeklagte verurteilt ist, beigetragen; dass er mehr als andere Ursachen ausschlaggebend war, wie § 64 StGB dies nunmehr fordert (vgl. BT-Drucks. 20/5913, S. 69; BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 340/23; vom – 3 StR 304/23), ist aber weder positiv festgestellt noch sonst den Urteilsgründen mit hinreichender Klarheit zu entnehmen.

22b) Auch eine Erfolgsaussicht ist unter Zugrundelegung der Anforderungen des § 64 Satz 2 StGB nF nicht belegt. Nach § 64 Satz 2 StGB darf die Maßregel nur angeordnet werden, wenn aufgrund „tatsächlicher Anhaltspunkte zu erwarten ist“, den Untergebrachten durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist des § 67d Abs. 1 Satz 1 oder 3 StGB zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. Die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose sollten durch die Neufassung im Sinne einer hierfür bestehenden „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ moderat angehoben werden (so BR-Drucks. 687/22, S. 79). Die Beurteilung einer derartigen Erfolgsaussicht ist im Rahmen einer richterlichen Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonst maßgeblichen, also prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände vorzunehmen (vgl. BR-Drucks. 687/22, S. 79; siehe bereits zu § 64 StGB aF BGH, Beschlüsse vom – 2 StR 28/22, NStZ-RR 2022, 240; vom – 4 StR 347/22, NStZ-RR 2023, 41; vom – 4 StR 144/23, juris Rn. 13).

23Demgegenüber lassen die – durch die seitenlange Wiedergabe der Einzelheiten des Gutachtens der Sachverständigen unnötig überfrachteten – Urteilsgründe lediglich eine „hinreichende Erfolgsaussicht“ erkennen, die sich maßgeblich darauf stützt, dass die „zumindest auch auf der Angst vor der Sicherungsverwahrung“ beruhende Therapiemotivation des Angeklagten „derzeit authentisch“ erscheine und die Sachverständige „letztlich“ nachvollziehbar und überzeugend dargelegt habe, dass die Behandlung in einer Entziehungsanstalt die Begehung erneuter Straftaten verhindern könne. Wie schon nach früherer Rechtslage genügt die bloße Möglichkeit eines Behandlungserfolges oder die Hoffnung auf einen solchen nicht (vgl. , juris Rn. 5).

242. Die Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hat zur Folge, dass auch über die abgelehnte Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erneut verhandelt und entschieden werden muss. Die Strafkammer hat – wie bereits ausgeführt – von der in ihrem Ermessen stehenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 72 Abs. 1 StGB abgesehen, weil sie unter Zugrundelegung des bis zum geltenden Rechtszustands die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für ausreichend zur Erfüllung des erstrebten Zwecks erachtet hat.

253. Der Senat hebt auch den Strafausspruch den Angeklagten S.  betreffend mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf. Zwar weist dieser für sich genommen keinen Rechtsfehler zum Vorteil oder zum Nachteil (§ 301 StPO) des Angeklagten auf. Der Senat kann aber nicht ausschließen, dass das Landgericht im Falle der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine niedrigere Strafe für die abgeurteilte Tat verhängt hätte.

V.

26Die im Übrigen gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten S.  (vgl. § 301 StPO) erbracht. Auch soweit er verurteilt ist, ergeht sich das Urteil zwar in weitschweifigen und überbordend detailreichen Ausführungen, ohne dass sich deren Bedeutung für den Tatvorwurf erschließt. Die Urteilsgründe lassen aber noch hinreichend erkennen, worin die Strafkammer die Umstände erblickt, die den Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung erfüllen. Auch die Beweiswürdigung hält eingedenk des – den Tatbeitrag des Angeklagten L.  umfassenden – Geständnisses des Angeklagten S.  rechtlicher Nachprüfung noch stand.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:190624U2STR2.24.0

Fundstelle(n):
NAAAJ-74407