1. Eine auf Feststellung der unangemessen langen Dauer eines gerichtlichen Verfahrens beschränkte Entschädigungsklage nach § 198 GVG ist zulässig. Weder für die Zulässigkeit einer solchen isolierten Feststellungsklage, noch für den materiellen Feststellunganspruch ist die Anbringung einer Verzögerungsrüge während des Laufs des Ausgangsverfahrens eine Voraussetzung.
2. Im Falle eines Vielklägers, der bei dem Ausgangsgericht innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nahezu dreißig Hauptsache- und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes anbringt, ist dem Ausgangsgericht mit Blick auf diese Verfahren eine erhöhte Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen.
Fundstelle(n): EAAAJ-74355
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