1. Eine Berufsausübungsgesellschaft mit einer Steuerberatungsgesellschaft als Gesellschafterin kann nicht gem. § 59 Abs. 2 BRAO als anwaltliche Beratungsgesellschaft zugelassen werden.
2. Als zugelassene Berufsausübungsgesellschaften i.S.d. § 59i Abs. 1 S. 1 BRAO können nur anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften verstanden werden, die nach §§ 59b ff. BRAO zugelassen sind. Das ergibt sich aus dem Zusammenhang der betreffenden Vorschriftem sowie dem Wortlautvergleich mit entsrpechenden Normen anderer Berufsgruppen sowie aus der ausdrücklichen Gesetzesbegründung.
3. Dieses Verständnis des § 59i Abs. 1 S. BRAO begegnet im Hinblick auf die herausgehobene Bedeutung der Unabhängigkeit der Organe der Rechtspflege sowie im Interesse einer in der Praxis mit vertretbarem Aufwand möglichen und ordnungsgemäßen Kontrollmöglichkeit der Rechtsanwaltskammern auch keinen verfassungsrechtlichen und keinen unionsrechtlichen Bedenken.
Fundstelle(n): BAAAJ-74343
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