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Lieferung von Abfall unterliegt der Umsatzsteuer
Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG sind die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar. Der Steuerbarkeit steht nicht entgegen, dass eine Leistung auch im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt. Entscheidend ist allein, dass ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann. Daher unterliegt die entgeltliche Lieferung von unentgeltlich erworbenem Abfall, den der Unternehmer zur Wiederverwendung vorbereitet hat, der Umsatzsteuer.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Unentgeltlich erworbene Gegenstände, die vom Unternehmer zur Wiederverwendung aufbereitet und verkauft werden, führen als Lieferungen gegen Entgelt zu steuerbaren Umsätzen.
II. Sachverhalt
Der Kläger (Kl.) ist als selbständiger Unternehmer („Hausratverwertung“) gewerblich tätig. Er sammelt insbesondere ausrangierte Bürostühle, die er soweit möglich repariert und verkauft. Für das Streitjahr 2020 beantragte er beim beklagten FA erfolglos, seine Umsätze mit Bürostühlen wegen deren Abfalleigenschaft nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Mit seiner Klage trägt er vor, Abfälle i....