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Gewinneinkünfte: Reisekosten oder Fahrten zu einer Betriebsstätte?
Fahrten zu einer ersten Betriebsstätte und wöchentliche Familienheimfahrten sind nur in Höhe der Entfernungspauschale als Betriebsausgaben abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG). Bei Reisekostenfahrten besteht dagegen ein unbeschränkter Betriebsausgabenabzug. Das , NWB NAAAJ-71974, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 15/24) hat das Vorliegen einer ersten Betriebsstätte in der ab 2014 geltenden Rechtslage bejaht, sofern ein Gewinneinkünfteerzieler „fortdauernd“ bei einem Kunden aufgrund von zeitlich befristeten Einzelaufträgen tätig wird. Der Begriff „fortdauernd“ wird von der Rechtsprechung nicht mit dem Begriff der Dauerhaftigkeit in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gleichgestellt. Erhebliche Einschränkungen des Betriebsausgabenabzugs ergeben sich durch diese Rechtsprechung gerade für Honorarkräfte oder Freelancer.