Schuldzinsen für einen ursprünglich für betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung, wenn nach Aufgabe des Betriebs ein ehemaliges Betriebsgrundstück vermögensverwaltend vermietet wird
Leitsatz
Unterläßt es der Steuerpflichtige, einen ursprünglich für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommenen Kredit nach der Aufgabe seines Betriebes mit Hilfe der Veräußerung des früheren Betriebsgrundstücks zu tilgen, um dieses nunmehr vermögensverwaltend zu vermieten, so sind die Schuldzinsen für die in sein Privatvermögen übergegangene Verbindlichkeit als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar (Abweichung vom , BFHE 159, 68, BStBl II 1990, 213).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 353 RAAAA-96489
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