BGH Beschluss v. - 6 StR 92/24

Instanzenzug: LG Braunschweig Az: 9 KLs 97/22

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren“ in zwei Fällen, wegen „Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in nicht geringer Menge“ und wegen „Bestimmung einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahren zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln“ unter Einbeziehung früher verhängter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

21. Nach den Feststellungen übergab der Angeklagte der zum jeweiligen Tatzeitpunkt 17 Jahre alten Zeugin P.          einmal 1 Gramm Kokain und einmal eine Ecstasy-Tablette zum unmittelbar anschließenden Konsum (Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe). Ferner verwahrte er 1 Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 5 bis 10 %, um es gewinnbringend weiter zu veräußern (Fall 3 der Urteilsgründe). Außerdem veranlasste er die Zeugin P.         , für ihn Cannabismengen zwischen 1 und 20 Gramm an seine Abnehmer und gleichaltrige Personen aus ihrem Bekanntenkreis zu verkaufen und ihm den Erlös zu übergeben; zu diesem Zweck übergab er ihr 20 Gramm Cannabis, von denen P.           in mindestens zwei Fällen insgesamt 12 Gramm mit Gewinn an andere veräußerte (Fall 4 der Urteilsgründe). Schließlich war der Angeklagte einmal im Besitz von 0,74 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 87,3 % (Fall 5 der Urteilsgründe) und einmal im Besitz eines Kokain-Marihuana-Gemisches von 1,2 Gramm (Fall 6 der Urteilsgründe).

32. Der Schuldspruch bedarf in den Fällen 1 bis 4 der Urteilsgründe einer Änderung.

4a) In den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte nicht der Abgabe, sondern der Verbrauchsüberlassung von Betäubungsmitteln an Minderjährige schuldig gemacht. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Eine Abgabe von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist jede Gewahrsamsübertragung an eine andere Person zur freien Verfügung. An einer solchen fehlt es, wenn der Suchtstoff zum sofortigen Gebrauch an Ort und Stelle hingegeben wird; in dieser Konstellation ist vielmehr die Tatbestandsvariante des Überlassens zum unmittelbaren Verbrauch einschlägig (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 6 StR 403/22, Rn. 3; und vom – 6 StR 14/22, Rn. 2 f.; , Rn. 8; Patzak, NStZ 2023, 17, 20). So liegt der Fall hier. Der Angeklagte übergab der zum damaligen Zeitpunkt 17-jährigen Zeugin P.          eine Line Kokain (…) beziehungsweise eine Ecstasytablette (…), welche die Zeugin jeweils unmittelbar konsumierte.“

5Der Senat schließt sich diesen Ausführungen an und ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

6b) In den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe ist der Schuldspruch zu ändern, weil am das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG, BGBl. I Nr. 109) in Kraft getreten ist, das den Umgang mit Konsumcannabis nunmehr abschließend regelt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 130). Es ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO bei der Revisionsentscheidung zu berücksichtigen, weil das KCanG hier das mildere Gesetz darstellt.

7Danach hat sich der Angeklagte im Fall 3 der Urteilsgründe des Handeltreibens mit Cannabis schuldig gemacht (§ 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG). Das Vorliegen des Regelbeispiels im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen, weil es sich um eine Strafzumessungsregel handelt (vgl. , Rn. 3 mwN).

8Im Fall 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte den Tatbestand des Be­stimmens eines Minderjährigen zum Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 2 KCanG) und tateinheitlich dazu denjenigen des Handeltreibens mit Cannabis im Sinne von § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verwirklicht. Insoweit ist dem Landgericht, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, ein Verkündungsversehen unterlaufen, indem es den Angeklagten aufgrund des zum Entscheidungs­zeitpunkt geltenden Rechts lediglich der „Bestimmung einer Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahren zum unerlaubten Handel mit Betäubungs­mitteln“ schuldig gesprochen hat, nicht jedoch auch des tateinheitlichen Handel­treibens mit Betäubungsmitteln.

9Auch insoweit ändert der Senat den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO. § 265 StPO steht nicht entgegen.

10c) Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe lässt die insoweit verhängten Strafen unberührt. Demgegenüber entzieht die Schuldspruchänderung in den Fällen 3 und 4 den betreffenden Strafen die Grundlage. Dies zieht die Aufhebung der daraus sowie aus den Strafen in den Fällen 1 und 2 und den einbezogenen Strafen gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten nach sich.

11Insoweit bedarf die Sache neuer Verhandlung und Entscheidung. Die zugehörigen Feststellungen können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO) und durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

123. Der Schuldspruch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) im Fall 6 der Urteilsgründe hat Bestand. Angesichts der Gesamtmenge des Kokain-Marihuana-Gemisches von 1,2 Gramm handelt es sich hinsichtlich des darin enthaltenen Marihuanas um einen erlaubten Besitz im Sinne von § 3 Abs. 1 KCanG, so dass es einer Schuldspruchänderung nicht bedarf. Der Strafausspruch bleibt insoweit unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung des legalen Besitzes von Marihuana auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Tiemann            Fritsche            von Schmettau

              Werner            Arnoldi

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:060824B6STR92.24.0

Fundstelle(n):
QAAAJ-74312