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BBK Nr. 17 vom Seite 805

Tätigkeitsvergütung oder Gewinnvorab?

Eine Handreichung für die Praxis

Wolfgang Eggert

Es gibt Themen, die beschäftigen den Autor in Form von Fachanfragen u. Ä. schon seit langer Zeit. Die Klärung der Frage, wann ein Gewinnvorab vorliegt (Vorweggewinn) und wann es sich um eine Tätigkeitsvergütung handelt, gehört zu den Klassikern. Der Beitrag versucht eine Abgrenzung, aber auch eine Handreichung für die Praxis zu geben, damit bei der Jahresabschlussbearbeitung von Personengesellschaften ein wenig mehr Rechtssicherheit möglich ist.

I. Unterscheidung

Der Idealfall wird bei den Abgrenzungsgrundsätzen vorangestellt und ist zugleich als Aufforderung zu verstehen, in der Praxis genauso zu agieren. Das hat den Vorteil, dass die Jahresabschluss- und Steuererklärungsersteller eine klare Vorgabe hätten und in dem umstrittenen Gebiet rechtssichere Lösungen ohne Weiteres liefern könnten.

1. Idealfall

Der [i]Gewinnvorab im Gesellschaftsvertrag Gewinnvorab wird (sinnvollerweise bzw. m. E. ausschließlich) im Gesellschaftsvertrag vereinbart und stellt eine Form der erfolgsneutralen Gewinnverteilung dar. Es handelt sich also um die Verteilung des Jahresüberschusses.

Anders [i]Tätigkeitsvergütung im schuldrechtlichen Vertrag dagegen sind echte Sondervergütungen zu behandeln. Diese sind als Aufwand zu buchen und mindern deshalb den Betrag, der als Jahresüberschuss auszuweisen ist. Es handelt sich insbesondere um schuldrechtliche Vereinbarungen, aufgrund derer der Mitunternehmer zur

  • Tätigkeit,

  • Überlassung von Kapital und

  • Überlassung von Wirtschaftsgütern

verpflichtet ist und die Gesellschaft die Gegenleistung in Form einer Vergütung zu erbringen hat. Eine solche Regelung findet – nach meinem Verständnis – nicht im S. 806Gesellschaftsvertrag statt und schon gar nicht in einem Teil, der sich mit der Gewinnverteilung beschäftigt. Die Beträge sind nämlich nicht im Gewinn (Jahresüberschuss) enthalten. Die Vereinbarungen sollten bzw. müssen vernünftigerweise in (gesonderten) schuldrechtlichen Vereinbarungen, wie z. B. Darlehensverträgen, Miet- und Pachtverträgen und Verträgen über eine Mitarbeit erfolgen.

2. Problematische Praxis

Dem [i]Auslegungsschwierigkeiten durch unklare RegelungenAutor sind aus der Praxis insbesondere Vereinbarungen bekannt, bei denen in Gesellschaftsverträgen unter der Überschrift „Gewinn- und Verlustverteilung, Ergebnisverwendung“ schuldrechtliche Vereinbarungen getroffen werden. Ein mir vorgelegtes Beispiel aus einem Gesellschaftsvertrag, das vermutlich einem Musterhandbuch entnommen wurde, lautete wie folgt:

§ XX Gewinn- und Verlustverteilung, Ergebnisverwendung
Der Kommanditist erhält für seine Mitarbeit eine Vergütung i. H. von 120.000 € p. a. Die Vergütung wird als Aufwand behandelt.

Es gibt hier zwei Möglichkeiten der Auslegung:

  1. Die Überschrift im Gesellschaftsvertrag ist relevant, dann handelt es sich um einen Gewinnvorab, weil das Ergebnis verwendet, d. h. verteilt wird.

  2. Der letzte Satz ist relevant, in diesem Fall liegen Betriebsausgaben vor.

Im [i]Interpretation bei unklaren Vereinbarungen erforderlich genannten Beispiel muss sich der Jahresabschlussersteller für eine der beiden Varianten entscheiden. Folgende Kriterien können dazu herangezogen werden: