1. § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG fingiert die Reihenfolge der Verwendung von Mitteln im Falle einer Nennkapitalerhöhung. Danach
gilt der positive Bestand des steuerlichen Einlagekontos als vor den sonstigen Rücklagen umgewandelt. Nach § 28 Abs. 1 Satz
1 KStG wird also zuerst ein positiver Bestand des steuerlichen Einlagekontos in Nennkapital umgewandelt. Die Umwandlung des
positiven Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt solange, bis der gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG maßgebliche Bestand
des steuerlichen Einlagekontos zum Schluss des Wirtschaftsjahres der Kapitalerhöhung 0 EUR beträgt.
2. Geht die Erhöhung des Nennkapitals der Körperschaft über den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos hinaus, werden
in Höhe des übersteigenden Betrages im zweiten Schritt die sonstigen Rücklagen der Körperschaft in Nennkapital umgewandelt.
Bei den sonstigen Rücklagen handelt es sich um sämtliche Rücklagen der Körperschaft, die nicht im steuerlichen Einlagekonto
erfasst sind, also z. B. Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen zuzüglich eines Bilanzgewinnvortrags und eines laufenden Jahresüberschusses,
soweit die Einstellung des Jahresüberschusses in die Rücklagen beschlossen wurde, abzüglich eines Bilanzverlustvortrags und
abzüglich eines laufenden Jahresfehlbetrages. Die in Nennkapital umgewandelten sonstigen Rücklagen sind gemäß § 28 Abs. 1
Satz 3 KStG als Sonderausweis gesondert festzustellen, soweit sie nicht auf Einlagen der Anteilseigner beruhen.
3. Der Feststellung des Sonderausweises nach § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG ist der Bestand des steuerlichen Einlagenkontos, wie
er nach § 27 Abs. 2 KStG zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres festgestellt wurde, unter Berücksichtigung der unterjährigen
Zu- und Abgänge im steuerlichen Einlagenkonto des laufenden Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen. Dass § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG
– anders als § 28 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG – den Begriff „Einlagen” verwendet und nicht vom „Bestand
des steuerlichen Einlagekontos” ausgeht, führt nicht dazu, dass die Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG losgelöst vom steuerlichen
Einlagekonto erfolgen dürfte und alle – auch in den Vorjahren „vergessene” und somit bisher nicht festgestellte – Einlagen
einzubezogen werden könnten.
4. Der Verweis in § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG auf die Herkunft des Nennkapitals aus der „Umwandlung von sonstigen Rücklagen mit
Ausnahme von aus Einlagen der Anteilseigner stammenden Beträgen” ist also so auszulegen, dass die die Einlagen im Sinne des
§ 28 Abs. 1 Satz 1 KStG und § 28 Abs. 1 Satz 2 KStG übersteigenden umgewandelten Rücklagen als Sonderausweis festzustellen
sind.
Fundstelle(n): GmbHR 2024 S. 724 Nr. 13 QAAAJ-74270
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