BGH Beschluss v. - 2 StR 95/24

Instanzenzug: LG Darmstadt Az: 1 KLs 1/23

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Marihuana) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines nach Anl. 2 Nr. 1.3.2 WaffG verbotenen Gegenstands (Schlagring)“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

2Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte vor dem insgesamt 11 kg Marihuana mit einem THC-Anteil von 1.011,42 Gramm zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Diese Betäubungsmittel lagerte er im Keller des von ihm bewohnten Einfamilienhauses. In unmittelbarer Nähe des Marihuanas verwahrte er zugriffsbereit einen Schlagring.

II.

31. Die erhobene Formalrüge bleibt aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg.

42. Die auf die Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils führt zu der durch das Inkrafttreten des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl. I 2024, Nr. 109) erforderlich gewordenen Neufassung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

5a) Die revisionsrechtliche Nachprüfung des Schuldspruchs hat gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. § 354a StPO nach dem Maßstab des am in Kraft getretenen Cannabisgesetzes zu erfolgen (, juris Rn. 4).

6Das vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte Tatgeschehen stellt sich als bewaffnetes Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG) in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstandes dar. Bei Marihuana handelt es sich um ein Produkt der Cannabispflanze, das nach den Begriffsbestimmungen des KCanG als Cannabis erfasst wird (§ 1 Nr. 4 KCanG). Die Tathandlungen nach § 34 KCanG hat der Gesetzgeber an den Begrifflichkeiten des Betäubungsmittelgesetzes angelehnt (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94). Hinsichtlich der in § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG beschriebenen Tathandlung des „Handeltreibens“ hat der Gesetzgeber auf die hierzu ergangene Rechtsprechung ausdrücklich Bezug genommen (vgl. BT-Drucks. 20/8704, S. 94), so dass die zu den §§ 29 ff. BtMG entwickelten Grundsätze auf § 34 KCanG zu übertragen sind (, juris Rn. 5). Der Senat passt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 i.V.m. § 354a StPO an die am in Kraft getretenen rechtlichen Bestimmungen an.

7b) Die gesetzliche Neuregelung zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

8Der Senat kann trotz des – angesichts der großen Marihuanamenge – beachtlichen Schuldumfangs und des Umstandes, dass das Landgericht die mindere Gefährlichkeit von Marihuana ausdrücklich in den Blick genommen hat („weiche Droge“), nicht ausschließen, dass es bei Anwendung der milderen Strafrahmen des KCanG eine niedrigere Strafe gegen den Angeklagten verhängt hätte.

9Die zum Strafausspruch gehörigen Feststellungen werden von der aufgrund der Gesetzesänderung notwendigen Aufhebung des Strafausspruchs nicht berührt und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO); sie können um solche ergänzt werden, die den bisher getroffenen nicht widersprechen.

103. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass für Cannabisprodukte der Grenzwert der nicht geringen Menge nach dem KCanG unverändert ab einer Wirkstoffmenge von 7,5 Gramm THC anzunehmen ist (BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 106/24, juris Rn. 7 ff.; vom – 5 StR 153/24, juris Rn. 11 ff. und vom – 2 StR 480/23, juris Rn. 27 ff.).

Menges                         Appl                         Zeng

                Grube                         Schmidt

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:040624B2STR95.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-74208