Instanzenzug: LG Duisburg Az: 80 KLs 20/23
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in fünf Fällen und versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in vier Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus einem Urteil des Landgerichts Kleve vom und Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.048 € angeordnet. Die wirksam auf die Einziehungsentscheidung beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
2Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, die rechtskräftige Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Landgerichts Kleve vom , mit der die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet wurde, einzubeziehen und eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen.
3Der Generalbundesanwalt hat hierzu Folgendes ausgeführt:
4„Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.
Sofern - wie hier - das frühere Urteil eine Einziehung von Taterträgen enthält und auch in Bezug auf das gegenständliche Urteil die Voraussetzungen des § 73c Satz 1 StGB gegeben sind, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine einheitliche Einziehungsentscheidung zu treffen (vgl. , BeckRS 2021, 3072 mwN). Dies geschieht - trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB - durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Dies kann der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandslos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung (, BeckRS 2021, 24276).“
5Dem schließt sich der Senat an. Den Urteilsgründen ist zu entnehmen, dass die Einziehung vor der Urteilsverkündung nicht erledigt gewesen ist (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - 2 StR 10/24, juris Rn. 11; vom - 6 StR 352/23, juris Rn. 6; Urteil vom - 3 StR 1/23, juris Rn. 7). Der Senat setzt deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den Einziehungsbetrag auf 5.048 € fest.
6Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass mit Blick auf die Leistung von 10.000 € an die Justizkasse durch den Angeklagten möglicherweise auch eine Umbuchung innerhalb der Justizkasse in Betracht gekommen wäre (vgl. , juris Rn. 11).
Schäfer Berg Hohoff
Erbguth Kreicker
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:250724U3STR62.24.0
Fundstelle(n):
ZAAAJ-74147