BGH Beschluss v. - 2 ARs 152/24

Gründe

1Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom ausgeführt:

„Für die Entscheidung über die Beschwerde ist der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs zuständig.

Die Zuständigkeit des dritten Strafsenats erstreckt sich gemäß dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs auf Beschwerden gegen Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte in den in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO bestimmten Fällen. Entscheidend ist demnach, ob es sich um eine Sache (gemeint: eine der Sachen) handelt, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind. Dasselbe muss für Sachen des Bayerischen Obersten Landesgerichts gelten, das gemäß § 9 EGGVG Aufgaben von Oberlandesgerichten wahrnimmt. Ob die Voraussetzungen von § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 bis 5 StPO tatsächlich erfüllt sind, spielt nach hiesiger Auffassung erst für die Zulässigkeit der Beschwerde eine Rolle (vgl. etwa ) und nicht schon für die Frage der Zuständigkeit innerhalb des Bundesgerichtshofs.“

2Dem schließt sich der Senat an und gibt die Sache nach Anhörung des 3. Strafsenats zuständigkeitshalber an diesen ab.

Menges                      Schmidt                      Zimmermann

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:290724B2ARS152.24.0

Fundstelle(n):
IAAAJ-74076