Gesetze: FGO § 6 Abs. 1FGO § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1FGO § 79 a Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4
Erläßt ein nach § 6 Abs. 1 FGO bestellter Einzelrichter einen Gerichtsbescheid ,,gemäß § 79 a Abs. 2 und 4 FGO'', ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben
Leitsatz
Hat der Einzelrichter, dem gemäß § 6 Abs. 1 FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, einen Gerichtsbescheid ausdrücklich als Einzelrichter ,,gemäß § 79 a Abs. 2 und 4 FGO'' erlassen, ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision wird auch dann nicht statthaft, wenn sie der Einzelrichter zugelassen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 302 BAAAA-96464
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