Gesetze: FGO § 6 Abs. 1FGO § 55 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1FGO § 79 a Abs. 2 Sätze 1 und 2, Abs. 4
Erläßt ein nach § 6 Abs. 1 FGO bestellter Einzelrichter einen Gerichtsbescheid ,,gemäß § 79 a Abs. 2 und 4 FGO'', ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben
Leitsatz
Hat der Einzelrichter, dem gemäß § 6 Abs. 1 FGO der Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist, einen Gerichtsbescheid ausdrücklich als Einzelrichter ,,gemäß § 79 a Abs. 2 und 4 FGO'' erlassen, ist dagegen ausschließlich der Antrag auf mündliche Verhandlung gegeben. Die Revision wird auch dann nicht statthaft, wenn sie der Einzelrichter zugelassen hat.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1999 II Seite 302 BAAAA-96464
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