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BPatG Urteil v. - 2 Ni 5/21 (EP), 2 Ni 42/21 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in englischer Verfahrenssprache erteilten europäischen Patents EP 2 950 544, deutsches Aktenzeichen DE 60 2006 057 691. Die Anmeldung wurde am 16. Juni 2015 von der europäischen Anmeldung EP 10153812.2 (Veröffentlichungsnummer EP 2 192 783), die selbst eine Teilungsanmeldung der europäischen Stammanmeldung EP 06841140.4 (Veröffentlichungsnummer EP 1 982 524) ist, abgezweigt. Die Stammanmeldung wurde am 22. Dezember 2006 unter Inanspruchnahme der Priorität der US-Patentanmeldung US 766300 P vom 9. Januar 2006 als PCT-Anmeldung PCT/EP2006/012492 angemeldet.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:251122U2Ni5.21EP.0

Fundstelle(n):
BAAAJ-74061

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